Die seit dem 1. Januar 2005 gültigen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz werden auch im Jahr 2006 fortgelten, da keine neuen Mindestnettobeträge festgelegt wurden. Die Mindestnettobeträge haben Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurden. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist das Teilzeit-Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 20 Prozent beziehungsweise mindestens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten vorherigen Arbeitsentgelts aufzustocken.