Zum 1. Januar tritt das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft. Danach müssen die Arbeitgeber die Sozialbeiträge, die bisher meistens bis zum 15. des Folgemonats abzuführen waren, künftig am Ende des laufenden Monats überweisen.
Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass:
- die Unternehmen, die bisher ihre Beiträge zum 25. des Monats abgeführt haben, von einer Verschiebung des Zeitpunkts zum Monatsende profitieren.
- für jene Unternehmen, die bislang die Beiträge zum 15. des Folgemonats abgeführt haben, der Fälligkeitstermin um zwei Wochen vorgezogen wird.
- Arbeitgeber nur Beitragsvorschüsse zahlen müssen, wenn in der Abrechnung für den laufenden Monat Überstunden nicht mehr berücksichtigt werden können. Diese Überstunden müssen erst zum nächsten Monatsende abgerechnet werden.
Für Unternehmen mit enger Finanzlage im Monat der Umstellung gibt es eine Übergangsregelung. Dazu kann der erste neu fällig werdende Beitrag auf die nächsten 6 Monate verteilt werden. Die neue Regelung wird also „gleitend“ eingeführt.