Für das Zahntechniker-Handwerk wurde eine neue Meisterprüfungsverordnung erlassen. Im Zahntechniker-Handwerk gilt nach wie vor das Meisterprinzip, d.h., dass nur ein Zahntechniker mit Meisterprüfung einen Betrieb selbständig führen darf und damit ein qualifizierter Partner des Zahnarztes ist. Alljährlich legen ca. 350 Meisterschülerinnen und Meisterschüler die Meisterprüfung ab.
Ein besonderes Augenmerk bei der Erarbeitung der Meisterprüfungsverordnung für das Zahntechniker-Handwerk galt dem Teil I der Meisterprüfung. Auf Grund des breiten Tätigkeitsspektrums, insbesondere bei der Herstellung von kompliziertem, hochwertigem und ästhetisch anspruchsvollem Zahnersatz, greifen zahn?ärztliche und zahntechnische Maßnahmen eng ineinander. Dies erfordert die fachliche Abstimmung, die aus Gründen der Prozessqualität, aber auch für die Qualität des Endproduktes Zahnersatz unerlässlich ist.
Der Forderung nach Herstellung von zahnprothetischen Lösungen unter Berücksichtigung von Konzeption, ästhetischen Aspekten und hoher Qualität wurde in der neuen, modernisierten Meisterprüfungsverordnung Rechnung getragen.
Das Meisterprinzip mit der Übernahme persönlicher Verantwortung für die Qualität des Produktes und die hohe fachliche Qualifikation der Mitarbeiter sind die Grundsäulen für die hohe Qualität der zahntechnischen Produkte in Deutschland. Beide Elemente garantieren dem Zahnarzt und dem Patienten die Verfügbarkeit eines hohen fachlichen Wissens über moderne Materialien und Techniken und hohes Erfahrungswissen für die optimale medizin-technische Lösung jedes individuellen Patienten.
Die neue Meisterprüfungsverordnung von 8. Mai 2007 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft und löst die Vorläuferverordnung vom 27. Februar 1980 ab. Die Übergangsvorschriften tragen den Be?dürfnissen der Prüflinge Rechnung, die sich nach den bisherigen Vorschriften auf die Prüfung vorbereitet haben, und sollen zugleich sicher stellen, dass die Umstellung auf die neuen Gegebenheiten zügig erfolgt.