Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.“
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.02.05 – 5 U 72/04 (veröffentlicht bei JurPC)