Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 erfolgt die jährliche Anpassung von bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen wie der Beitragsbemessungsgrenze, der Bezugsgröße und der Jahresarbeitsentgeltgrenze an die Einkommensentwicklung im Vorvorjahr 2004.
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2006 wird 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 2006 4.400 Euro/Monat, dieser Betrag entspricht aufgrund der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2004 dem des Jahres 2005.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung ist (zum Beispiel für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für 2006 auf 2.450 Euro/Monat (West) und 2.065 Euro/Monat (Ost) festgesetzt. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße in Höhe von 2.450 Euro/Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2006 auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht – wie bisher – dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der danach festgesetzten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2006 42.750 Euro betragen. Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.