Ein Händler, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorprüfung original?verpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig.
Das Entstehen der Rundfunkgebühr setze, so das OVG Rheinland-Pfalz, voraus, dass ein Rundfunkteilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, denn die Rundfunkgebühr sei schließlich keine bloße „Gerätebesitzabgabe““. Mit anderen Worten: der Händler darf die Geräte nicht auspacken und präsentieren, sondern muss sie „aus dem Karton“ verkaufen. Dann bediene er sich zur Verkaufsförderung gerade nicht des Mediums Rundfunk, sondern verkaufe die Geräte im Hinblick auf die Preiskalkulation ohne jeglichen Service, d.h. ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung. Der bloße Warenumschlag löse die Gebührenpflicht nicht aus.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.08.2005 – 12 A 10203/05.OVG
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[…] das Gebiet von Rheinland-Pfalz hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht erst vor kurzem entschieden, dass eine solche Rundfunkgebührenpflicht nicht besteht. Dagegen hat in Baden-Württemberg der […]