Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört zu ihren gesetzlichen Beratungspflichten. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Im aktuellen Fall hatte ein technischer Angestellter aus Frankfurt kurz vor seinem 57. Geburtstag seinen Arbeitsplatz verloren und sich unverzüglich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur bewilligte nach damals geltendem Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 789 Tagen. Hätte der Mann sich nur eine Woche später arbeitslos gemeldet, nämlich an seinem 57. Geburtstag, hätten ihm aufgrund seines Alters Leistungen für die Dauer von 960 Tagen zugestanden. Über diesen Umstand wurde er bei Antragstellung nicht informiert.
Die Darmstädter Richter verurteilten die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld für 960 Tage. Der Kläger sei bei seiner Arbeitslosmeldung nicht über die Vorteile einer späteren Antragstellung beraten und aufgeklärt worden. Dazu aber sei die Arbeitsagentur verpflichtet gewesen. Insofern müsse sie von einem fiktiven späteren und für den Arbeitslosen günstigeren Datum der Arbeitslosemeldung ausgehen und entsprechend für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld bewilligen.
Da die Frage, ob die rechtliche Wirkung einer Arbeitslosmeldung verschoben werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2007 – L 7/10 AL 185/04