Wirtschaftsprüfer aus Drittländern

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation über ihre künftige Strategie im Hinblick auf Abschlussprüfungen im Zusammenhang mit Drittländern begonnen. Die Konsultation dient der Einholung von Stellungnahmen zu möglichen Durchführungsmaßnahmen zu Art. 45-47 der am 29. Juni 2006 in Kraft getretenen Richtlinie über Abschlussprüfungen (2006/43/EG). Art. 45 und 46 der Richtlinie betreffen Vorschriften für und Aufsicht über Prüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten.

Nach Art. 45 der Richtlinie sind Prüfungsgesellschaften aus Drittländern zur Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere ihrer Kunden zum Handel zugelassen sind, verpflichtet. Von der Registrierung kann abgesehen werden, wenn gemäß Art. 46 Abs. 1 eine so genannte Gleichwertigkeit des Aufsichtsystems des Drittstaats vorliegt. Um eine einheitliche Anwendung dieser Ausnahme zu gewährleisten, wird die Europäische Kommission nach Art. 46 Abs. 2 ermächtigt, über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichtssystems des Drittstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu befinden. Eine baldige Entscheidung auf EU-weiter Basis bringt diverse Vorteile mit sich wie einen sicheren Rechtsrahmen für Investoren und Kapitalmärkte bei grenzüberschreitenden Transaktionen.

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