Am dem 1. Januar 2006 tritt eine neue Meisterprüfungsverordnung für das Uhrmacher-Handwerk in Kraft.
Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 gehört das Uhr?macher-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken. Das Ablegen der Meisterprüfung ist daher nicht mehr zwingende Vorausset?zung für die selbständige Ausübung des Handwerk. Gleichwohl ist auch für das Uhrmacher-Handwerk nach wie vor die Meisterprüfung möglich und etwa als Gütesiegel auf dem Markt oftmals auch von großer Bedeutung.
Mit der neuen Meisterprüfungsverordnung für das Uhrmacher-Handwerk wurden die Prüfungsanforderungen an neue handwerkliche Entwicklungen angepasst und gleichzei?tig auf eine noch stärkere Kundenorientierung ausgerichtet. In den Meisterprüfungen für zulassungsfreie Handwerke werden die gleichen Anforderungen gestellt wie für zulas?sungspflichtige Handwerke – es gibt keine Niveauunterschiede. Dieses Qualitätssiegel ist beispielsweise dann wichtig, wenn Uhrmachermeister und -meisterinnen mechanische Großuhren entwerfen, konstruieren, anfertigen und in Be?trieb nehmen oder Instandhaltungsmaßnahmen an historischen Uhren ausführen.
Die Meisterprüfungsverordnung vom 1. November 2005 (BGBl. I S. 3122) finden Sie im Internet-Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.