Ein nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt.
Dies hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt und dabei auch näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steuererstattungs-Modell ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 23. Februar 2006 – I ZR 245/02