Auch wenn der Versand von für Menschen bestimmten Arzneimitteln inzwischen erlaubt ist, kann der Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter immer noch untersagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 – 5 K 2510/04.NW