Für einen Warenkatalog kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 Markengesetz) bestehen, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt.
BGH, Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 115/01