Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine im Inland eingetragene Marke ihrem Inhaber auch das Recht gibt, den Transit von mit der Marke versehenen Waren zu verbieten.
Das auf der Richtlinie 89/104/EWG beruhende Markengesetz sieht ausdrücklich ein Verbot von Einfuhr und Ausfuhr markenverletzender Waren vor, nicht aber ein Verbot der Durchfuhr. Die vor Inkraftreten des Markengesetzes ergangene Rechtssprechung sah im Transit keine relevante inländische Benutzungshandlung. Der BGH möchte hieran festhalten und die Durchfuhr nicht als eine markenrechtlich relevante Benutzung ansehen. Gewichtige Stimmen der Literatur sehen dies jedoch anders. Es bestehe die Gefahr, so meinen sie, daß während des Transits die mit der Marke versehenen Waren auf welche Weise auch immer im Inland in den Verkehr gelangten und das dort bestehende Markenrecht verletzten. Dieser Gefahr sei unter Heranziehung des markenrechtlichen Schutzes vorzubeugen. Auch die Produktpiraterieverordnung der Europäischen Gemeinschaft sieht ein Verbot der Durchfuhr von Pirateriewaren von einem Drittstaat durch das Gemeinschaftsgebiet in ein Drittland vor.
Die hinsichtlich der Reichweite des markenrechtlichen Schutzes bestehenden Zweifel können nur von dem zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts allein zuständigen Gerichtshof in Luxemburg ausgeräumt werden.
(BGH, Beschluß vom 02. 06.2005 ? I ZR 246/02 )