Wohngeldsachbearbeiter vergibt Privatdarlehen statt Anträge zu bearbeiten: fristlose Kündigung unberechtigt

Unkonventionelle Maßnahmen können oftmals sinnvoll sein.

Wie sieht es aber aus, wenn ein Verwaltungsmitarbeiter, der für Wohngeldanträge zuständig ist, überfordert ist und statt die Wohngeldanträge zu bearbeiten, den Antragstellern private Darlehen gibt?

Das Arbeitsgericht Köln ist der Auffassung, das dieses Verhalten keine fristlose Kündigung rechtfertigt.

In dem konkreten Fall ist der Kläger seit dem Jahr 2016 als Verwaltungsangestellter bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem Jahr 2018 ist er in der Wohngeldsachbearbeitung tätig.

Einen Wohngeldantrag aus August 2019 bearbeitete der Kläger bis Dezember 2019 nicht. Die Antragstellerin erkundigte sich mehrfach nach dem Sachstand und wies den Kläger zuletzt am 12.12.2019 auf ihre schwierige finanzielle Situation hin. Der Kläger bot ihr daraufhin an, ihr leihweise zinslos Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung zu stellen. Am Folgetag kam es dann zu einer Geldübergabe von 500 EUR. Am 11.02.2020 reichte die Antragstellerin bei der Arbeitgeberin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger ein, der den Wohngeldantrag bis dahin immer noch nicht bearbeitet hatte. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Kläger jedenfalls in einem weiteren Fall entsprechend vorgegangen war.

Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger beruft sich darauf, von der Arbeit überfordert gewesen zu sein. Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Kläger bereits deutlich weniger Fälle zugeteilt zu haben. Durch das Verhalten des Klägers habe ihr Ruf Schaden genommen.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung für unwirksam befunden.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht das mildeste Mittel gewesen, auf das Verhalten des Klägers zu reagieren. Dabei habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger durch sein Verhalten keinen eigenen Vorteil erzielt hat und die Überforderung des Klägers der Arbeitgeberin bekannt war. Die Arbeitgeberin habe vor Ausspruch der Kündigung andere Maßnahmen in Erwägung ziehen müssen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.08.2020 – 5 Ca 1353/20