Zahnarzt: Berufsunfähigkeitsrente und Aufgabe der Praxis

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Zahnärztin einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat.

Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die „Aufgabe der Praxis“ das rechtliche und tatsächliche Korrelat zu der Nichtausübung der zahnärztlichen Tätigkeit darstellt. Erforderlich sei deshalb, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Zahnarzt tatsächlich und rechtlich nicht mehr eine eigene Zahnarztpraxis führt und aus dieser keine nachhaltigen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit beziehe (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.07.2002 – 8 LB 45/02).

Das Führen einer Praxis hänge in rechtlicher Hinsicht nicht in jedem Fall von der Kassenarztzulassung bzw. vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zulassung ab.

Oberveraltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 19.01.2009 – 2 L 246/08

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