Sind an einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt und sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so sind die Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen regelmäßig gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen, um in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) zu erzielen.
In dem Feststellungsverfahren ist verbindlich zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt. Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sog. Zebragesellschaft Grundstücksgeschäfte tätigt, die in der Person eines der Gesellschafter wegen der von ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmale gewerblicher Grundstückshandel sind und den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen. Nach Ansicht des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ist dies zu verneinen. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte des betreffenden Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach nicht im Feststellungsverfahren für die Gesellschaft durch das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt, sondern im Veranlagungsverfahren für den Gesellschafter durch dessen Wohnsitz-Finanzamt zu treffen. Der Große Senat hat damit die einschlägige Praxis der Finanzverwaltung bestätigt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.04.2005 – GrS 2/02