Immer wieder Anlass zu Streit bietet die Frage, wann eine Forderung oder eine Verbindlichkeit steuerwirksam „einzubuchen“ ist. Die grundsätzliche Lösung des Bundesfinanzhofs:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
BFH, Urteil vom 3. August 2005 – I R 94/03