Bei staatlich konzessionierten Spielbanken und Spielcasinos kann sich jedermann (etwa zur Bekämpfung der eigenen Spielsucht) sperren lassen. Kontrolliert die Spielbank diese Sperre nicht ausreichend, haftet sie, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, falls der Gesperrte wieder Geld verspielt.
Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß – im Gegensatz zu einer einseitig – verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 65/05