Liegt zwischen dem Baujahr und der Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren, darf der Verkäufer es nicht bei der Nennung des Datums der Erstzulassung belassen, sondern muss auch ohne ausdrückliche Nachrage über das tatsächliche Alter des Fahrzeugs informieren.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2005 – 6 U 155/05