Droht eine Zahlungsunfähigkeit, werden oftmals Vermögenswerte auf Dritte verschoben und dabei auch Lebensversicherungen an dritte Personen abgetreten. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben:
Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. Und: Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Eine Anfechtung ist daher u.U. auch noch nach Jahren möglich.
Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz im allgemeinen ein Aussonderungsrecht.
(BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 -IX ZR 252/01)