Haben Sie bei eBay schon einmal ein Angebot eingestellt und später wieder zurück genommen, obwohl in der Zwischenzeit hierauf bereits ein Angebot abgegeben worden war? Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist dann – entgegen den Nutzungsbedingungen von eBay – mit den Anbietenden ein Vertrag zustande gekommen.
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet, so das OLG, ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05