Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag. Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach den Bestimmungen über die Ratenlieferungsverträge noch nach den Vorschriften über Teilzahlungsgeschäfte widerrufen.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – VII ZR 183/04