Ein Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung eines Leasinggegenstands, wenn er den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Schätzwert anbietet. Er muss dem Leasinggeber dabei nach Ansicht des OLG Stuttgart aber nur das Ergebnis des Gutachtens mitteilen, nicht aber auch das Gutachten selbst zu übersenden.
Jedenfalls dann, wenn der Leasingnehmer weiß, dass das Schätzgutachten einen zu niedrigen Preis ausweist, erfüllt der Leasinggeber durch das Angebot zum Schätzwert selbst dann seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn er den zu geringen Schätzwert zu vertreten hat.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29.05.2007 – 6 U 45/07