Geschäfte, die ein Verbraucher „an der Haustür“ oder in seiner Wohnung abschließt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Dieses gleiche Widerrufsrecht kann ihm aber auch zustehen, wenn er den Verkäufer in dessen Wohnung aufsucht. Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur, dass der Verbraucher die Verkäuferwohnung nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.
Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Ver-tragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Ver-mittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 432/04