Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Zeigt sich an einer von einem Verbraucher erworbenen Sache in den ersten sechs Monaten ein Mangel, so wird zugunsten des Verbrauchers und seiner Gewährleistungsrechte gesetzlich vermutet, daß dieser Mangel von Anfang an vorlag, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist.

Dies hat der Bundesgerichtshof nun konkretisiert: Die Vermutung ist etwa dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht vorgebildeten Käufer hätten auffallen müssen, da in solchen Fällen zu erwarten ist, daß der Käufer den Mangel bereits bei der Übergabe beanstandet.

BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04

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