Ein Reiseveranstalter haftet nicht für Unfälle seiner Reisenden, wenn in dem Hotel sowohl die Sicherheitsregeln des Gastlandes wie auch die typischen deutschen Sicherheitsregeln eingehalten wurden.
Anders als bei seinem am gleichen Tag verkündeten Urteil in dem Fall eines Sturzes vom Hotelbalkon (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 16 U 40/06) verneinte damit das OLG Köln eine Haftung in einem Fall, in dem ein Familienvater während des Bulgarienurlaub in eine Glastür des Hotels gestürzt war und sich durch das zersplitternde Glas eine lebensgefährliche Verletzung der Halsschlagader zugezogen hatte, die zu seinem Glück von einem britischen Hotelgast sofort notfallmäßig versorgt werden konnte. Der Familienvater hatte Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden mit der Begründung verlangt, die Glastür hätte aus Sicherheitsglas sein müssen. Dieser Argumentation ist das OLG Köln allerdings nicht gefolgt; selbst nach deutschen Sicherheitsstandards müssten Glastüren wie etwa typische Balkon- oder Terrassentüren nicht mit splitterfreiem Glas ausgestattet sein oder Warnaufkleber tragen. Dass in Bulgarien etwas anderes gelte, habe der Anspruchsteller nicht vorgetragen. Den Reiseveranstalter treffe auch keine besondere Pflicht, Glastüren in Hotelunterkünften zu überprüfen. Anders könnte es nur sein, wenn etwa mit einer besonderen „kindgerechten Ausstattung“ geworben worden sei, was hier aber nicht der Fall war.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 16 U 31/06)