Wenn Eltern für Darlehen ihrer volljährigen Kinder mitunterschreiben, müssen sie damit rechnen, dass sie für die Schulden auch tatsächlich aufzukommen haben. Sittenwidrig ist ein solcher Schuldbeitritt nur im Ausnahmefall. Und dass ihr Kind sie über den tatsächlichen Darlehensbetrag getäuscht hat, entlastet sie nicht gegenüber der Bank.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Vater als Mitunterzeichner eines Hauskredits seines Sohnes machen. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn zur Zahlung von 25.000 ? an eine Bausparkasse. Dass der Sohn ihn möglicherweise mit der Unwahrheit bedient habe, müsse die Kreditgeberin sich nicht zurechnen lassen.
Im Jahre 1998 gewährte die Bausparkasse dem Sohn des Beklagten einen Kredit über 264.000 DM für einen Hausbau. Auf Bitte des Sohnes unterschrieb auch der Beklagte die Vertragsurkunde. Als der Kredit 2006 notleidend wurde, nahm die Bausparkasse ihn auf einen Teilbetrag von 25.000 ? in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand, sein Sohn habe ihm nur die letzte Seite des Vertrages vorgelegt, als Darlehensbetrag lediglich 100.000 DM genannt und ihn zur Unterschrift gedrängt. Außerdem sei der Schuldbeitritt sittenwidrig und könne aufgrund 2002 eingeführter zivilrechtlicher Gesetze widerrufen werden.
Mit diesem Vorbringen hatte er jedoch vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Die 2002 ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen Verbraucherschutzvorschriften räumten für den Altvertrag kein neues Widerrufsrecht ein. Der Schuldbeitritt sei auch nicht sittenwidrig. Denn der Beklagte habe sowohl ausreichendes Einkommen als auch Vermögen besessen, so dass die Mithaftung ihn nicht krass überfordere. Und soweit der Sohn ihn hinters Licht geführt habe, müsse die Klägerin sich dies nicht zurechnen lassen. Sie selbst habe keine Risiken verharmlost oder verschwiegen und für den Beklagten ausreichend Gelegenheit bestanden, den vollen Vertragstext einzusehen. Letztendlich könne er es nicht auf die Darlehensgeberin abwälzen, wenn er tatsächlich seinem Sohn zu Unrecht blindlings vertraut haben sollte, sondern müsse dies im Verhältnis zu diesem seinem Sohn zu klären versuchen.
Auch wenn Blut dicker als Wasser ist, sollte man bei aller Hilfsbereitschaft für nahe Verwandte seine Tinte nur auf solche Verträge setzen, deren Inhalt man kennt.
Landgericht Coburg, Urteil vom 26. Juni 2007 – 22 O 833/06 (rechtskräftig