Steht auf Ihrem Grundstück ein Baum? Wie oft lassen Sie seinen Zustand durch einen Fachmann kontrollieren? einmal jährlich, zweimal jährlich, je nach dem, was der Baum für einen Eindruck auf Sie macht?
Jedenfalls jetzt sollten Sie sich diese Fragen stellen, denn das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer jedenfalls dann für den Schaden, den ein umstürzender Baum verursacht hat, haftet, wenn der Baum nicht zweimal jährlich von einem Fachmann begutachtet worden ist.
In dem entschiedenen Fall stürzte auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks in Quedlinburg eine Zitterpappel auf den dort parkenden PKW des Klägers und zerstörte diesen. Seinen Schaden am PKW in Höhe von über 6.000 € bekommt der Autofahrer nun von dem Baumbesitzer erstattet.
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr, einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen muss, die sogenannte „Baumschau“. Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist. Nicht ausreichend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige hatte insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 26.04.2012 – 9 O 757/10
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[…] in Magdeburg bekam ein Geschädigter Schadenersatz wegen umgestürzten Baumes, wie hier nachgelesen werden kann. Weil der Grundstücksbesitzer nicht 2 x jährlich, einmal im belaubten […]