Der Veranstalter einer Pauschalreise haftet nicht für Verletzungen, die ein Kunde bei dem Sturz im Duschbereich eines Hotels erleidet, wenn sich hierbei lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Koblenz jetzt die Klage gegen einen Reiseveranstalter wegen eines Sturzes in der Dusche eines Hotels abgewiesen.
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalrundreise für April/Mai 2006 in Thailand. Am vierten Tag der Reise suchte der Kläger eine im Inneren des Hotelgebäudes im Saunabereich befindliche Dusche auf. Dort rutschte er auf dem nassen Fußboden aus und zog sich Verletzungen am Rücken zu, die zunächst stationär behandelt werden mussten. Eine Weiterführung der Reise war ihm nur unter Schmerzen möglich. Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, der Fußboden sei äußerst glatt gewesen; Haltestangen oder ähnliches seien in der Dusche nicht vorhanden gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte als Reiseveranstalter habe für die Folgen seines Sturzes einzustehen.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.926,- ? sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers jetzt ebenfalls zurückgewiesen.
Wie die zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausgeführt hat, stünden dem Kläger gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagte habe den Unfall des Klägers nicht zu vertreten. Durch den Sturz des Klägers habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Es sei allgemein bekannt, dass Duschräume, die mehreren Personen zugänglich seien, erhöhte Rutschgefahren aufwiesen. Beim Betreten der allen Hotelgästen zugänglichen Dusche habe der Kläger daher damit rechnen müssen, dass bereits vor ihm jemand dort geduscht habe und Wasser, gegebenenfalls auch Seifenreste, ein Ausrutschen ermöglichen würden. Es gehöre auch keinesfalls zum üblichen Standard, dass in Duschräumen Haltegriffe vorhanden seien oder dass Duschbereiche im Anschluss an jede Benutzung durch einen Hotelgast gereinigt und getrocknet werden müssten. Dem Kläger habe nach dem Inhalt des Reisevertrags auch kein Anspruch auf einen umgehenden, kostenlosen und begleiteten Rücktransport gegen die Beklagte zugestanden.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 26. September 2007 – 12 S 83/07