Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung

Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VII ZB 74/05

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