… das geht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg nun entschieden hat.
Und was ist daran jetzt interessant?
An die Wirksamkeit eines Testamentes werden – zu Recht – recht strenge Maßstäbe gestellt. Zumeist werden Testamente daher, damit man sicher geht, bei einem Notar errichtet.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, ein Testament ohne Notar zu errichten.
Dies regelt § 2247 BGB:
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
Trotz dieser recht strengen Regelungen ist das Oberlandesgericht Oldenburg zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss.
In dem entschiedenen Fall war ein Gastwirt verstorben.
Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles“.
Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gelangte zu einer anderen Bewertung. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament.
Das Oberlandesgericht Oldenburg war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für das Oberlandesgericht Oldenburg aufgrund von Zeugenangaben fest.
Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2023 – 3 W 96/23