Freibeträge im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

Die Freibeträge für die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe wurden für den Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 geringfügig angehoben. Nach der jetzt bekannt gemachten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 gelten derzeit die nachfolgenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen einer Partei abzusetzen sind:

  • für Antragsteller und Ehegatte/Lebenspartner: 382 ? (statt bisher 380 ?)
  • für unterhaltsberechtigte Angehörige: 267 ? (statt bislang 266 ?) und
  • zusätzlich für Parteien, die erwerbstätig sind: 174 ? (statt bisher 173 ?)

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