Ein Sachmangel, der dem Gesamtkaufpreisanspruch des Verkäufers entgegen gehalten werden könnte, liegt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht vor, wenn er nur einen Wert von weniger als fünf Prozent des Kaufpreises ausmacht. Auch darf der Käufer im Prozess es nicht im Unklaren lassen, welche Gegenrechte er geltend machen will, wenn jedenfalls eine weitere Nachbesserung in dem von ihm gewünschten Sinne eindeutig unmöglich ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 27. März 2006 – 12 U 76/05