Hochsitz oder Gewissensgründe?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Eigentümer eines zu einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks, das weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt wird, dem Jagdpächter nicht aus Gewissensgründen untersagen kann, auf dem Grundstück einen Hochsitz und eine Fütterungseinrichtung zu errichten. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger (Miteigentümer und Nießbrauchsberechtigte eines Grundstücks), die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, Beseitigung des ohne ihre Zustimmung erbauten Hochsitzes verlangt; der beklagte Jagdpächter hatte im Wege der Widerklage Duldung seiner jagdlichen Einrichtungen gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dem ist der Bundesgerichtshof im Anschluss an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 3 C 31/04 – gefolgt. Nach übereinstimmender Auffassung der beiden obersten Bundesgerichte verstößt die im Bundesjagdgesetz bestimmte Mitgliedschaft der Eigentümer von Grundstücken in einer Jagdgenossenschaft nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG) noch gegen Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Jagdgegner wird dadurch nicht gezwungen, gegen sein Gewissen die Jagdausübung aktiv zu fördern, sondern er muss sie lediglich passiv hinnehmen. Das zum französischen Jagdrecht ergangene, teilweise abweichende Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 in der Sache Cassagnou u.a. gegen Frankreich (veröffentlicht in NJW 1999, 3695) ist auf das deutsche Recht nicht übertragbar. Infolgedessen können die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung berechtigte Nießbraucherin hier, eine nach den maßgebenden Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes gestattete Errichtung eines Hochsitzes nicht verhindern.

Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 10/05

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