Das Oberverwaltungsgericht Münster hat aktuell ein gegen einen Hundehalter von einer Behörde verhängtes Zwangsgeld in zweiter Instanz bestätigt.
Dem Hundehalter war – rechtskräftig – aufgegeben worden, die Nutzung einer Scheune, eines Stallgebäudes und einer Wohnung als Hundezwinger und Lagerräume auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab sofort zu unterlassen. Für den Fall des Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht.
In der Folge wurden von der Ordnungsbehörde genau dort wieder neun Hunde vorgefunden. Daraufhin verhängte sie ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000.
Hiergegen wandte sich der Hundehalter erfolglos an das Verwaltungsgericht Aachen1.
Der Beschwerde gegen dessen Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht Münster war nun auch kein Erfolg beschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Aachen in der Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze; die zugrundeliegende Ordnungsverfügung sei bestandskräftig und der Antragsteller habe gegen die ihm aufgegebene Verpflichtung, die Nutzung der Scheune, des Stallgebäudes und der Wohnung als Hundezwinger und Lagerräume auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab sofort zu unterlassen, verstoßen, indem er diese Nutzung fortgesetzt habe.
Dem ist der Antragsteller – so das Oberverwaltungsgericht Münster – mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.
Sein Vorbringen, weder die Scheune, noch das Stallgebäude oder die Wohnung seien als Hundezwinger genutzt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin (die Ordnungsbehörde) begründete den angefochtenen Bescheid vom 17.1.2019 damit, dass bei der Ortsbesichtigung am 14.1.2019 auf dem Grundstück des Antragstellers 9 Hunde festgestellt worden seien. Dies deckt sich mit dem dazu gefertigten Aktenvermerk.
Dass der Antragsteller – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Aachen – seine Hundezucht ohne Verstoß gegen die genannte Unterlassungsverpflichtung fortgesetzt haben könnte, hat er mit seinem obigen Vorbringen bei dieser Sachlage nicht hinreichend dargelegt, so das Oberverwaltungsgericht Aachen abschliessend.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 05.11.2019 – 7 B 1112/19
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.7B1112.19.00
- VG Aachen, 3 L 594/19 [↩]