18 Katzen, Katzenzucht und Hundezucht – was zu viel ist, ist zu viel

Das Verwaltungsgericht Mainz hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Verfügung der zuständigen Behörde bestätigt, wonach einer Tierhalterin aufgegeben wurde, ihre Katzenhaltung von 18 auf vier Tiere zu reduzieren und mit der zudem ein Zuchtverbot für Katzen ausgesprochen wurde.

Was war passiert?

Die Antragstellerin hält Katzen der Rasse „Orientalisch Kurzhaar“ und Hunde in dem von ihr bewohnten Haus. Ihre am 26. Juli 2004 erstmals erteilte und am 25. März 2010 für ihren aktuellen Wohnort erneuerte Erlaubnis zum Betrieb einer Katzenzucht, meldete sie mit Schreiben vom 2. Mai 2012 ab. Ihre Hundezucht betreibt sie weiterhin. Nach erfolgter Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. März 2024 an, dass die Antragstellerin ihre Katzenhaltung auf vier Tiere reduzieren und die überzähligen Katzen bis zum 31. Mai 2024 verkaufen oder an Tierheime abgeben müsse und diese Abgaben nachzuweisen habe. Weiter verfügte der Antragsgegner, dass die verbleibenden Katzen zu chippen und unfruchtbar zu machen seien und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Weiterhin wurde die Katzenzucht ab sofort untersagt.

Hintergrund war, dass bei mehreren Kontrollen von Amtstierärzten festgestellt wurde, dass die – seinerzeit – 19 Katzen auf verschmutztem, engen Raum untergebracht und nicht angemessen gepflegt und ernährt werden. Einige der Tiere sind daher nach den ärztlichen Ermittlungen in ihrer Entwicklung und ihrem Verhalten eingeschränkt, teilweise sind sie auch erkrankt.

Die Entscheidung:

Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich beim gegenwärtigen Sachstand nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend als offensichtlich rechtmäßig.

Es ist wahrscheinlich, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 5. März 2024 – bis auf die Anordnung, die Tiere chippen zu lassen – nicht erfolgreich sein wird, weil der Bescheid insofern formell und materiell rechtmäßig ist. Damit überwiegt in Bezug auf die Anordnung, den Katzenbestand zu reduzieren, eine Katzenzucht zu unterlassen und die vorhandenen Tiere unfruchtbar zu machen das (besondere) öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Ermächtigungsgrundlage für die hier vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen ist jeweils § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ist ein tierschutzwidriger Vorgang in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so trifft sie diejenigen Anordnungen, die zur Abwendung dieser Gefahr nötig sind. Eine Anordnung zur Verhütung künftiger Verstöße ist mithin dann zulässig, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose – ex ante – bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird1. Eine konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens besteht insbesondere bei Verstößen gegen § 2 TierSchG. Darin ist vorgeschrieben, dass der Tierhalter oder Tierbetreuer das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt folglich vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind. Auch unterlassene Maßnahmen in den Bereichen „Ernährung“ oder „Pflege“ begründen einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Der Tierhalter oder Tierbetreuer darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Außerdem muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Eine negative Prognose, dass der Tierhalter bzw. Tierbetreuer auch weitere Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen wird, kann in der Regel aufgrund der Zahl oder der Schwere der Verstöße angenommen werden.

Auch wenn es zwischenzeitlich einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat, kann eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG die Annahme weiterer Verstöße rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung ist bereits ab dem zweiten Verstoß „wiederholt“2.

Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z. B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz – TVT – erstellt worden sind3. Zwar besitzen TVT-Merkblätter, so das Verwaltungsgericht Mainz weiter, keine Gesetzesqualität, dennoch können die darin enthaltenen tierärztlichen und damit sachverständigen Aussagen als fachliche Zusammenfassung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes über die arztspezifischen Bedürfnisse von Tieren bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, mit herangezogen werden4.

Schmerzen oder Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden5. Dabei muss die zuständige Behörde zur Auferlegung eines Halteverbots nach § 16a Nr. 3 TierSchG nicht den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren abwarten. Liegen über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden6. Sie muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten7.

Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen und ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind oder drohen, kommt dem beamteten Tierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Seine Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Somit dürfen Verwaltungsgerichte die von Amtstierärzten getroffenen Feststellungen heranziehen und auf der Grundlage dieser Erkenntnisse die von den Betroffenen erhobenen individuellen Einwendungen jedenfalls grundsätzlich zurückweisen8.

Bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz darf die zuständige Behörde nicht untätig bleiben, sondern muss einschreiten; nur hinsichtlich der Wahl der konkreten Maßnahmen besteht ein Ermessensspielraum, so das Verwaltungsgericht Mainz weiter. Das Auswahlermessen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt9.

Unter Zugrundelegung des dargestellten Rechtsmaßstabs ist die Anordnung, die Katzenhaltung auf vier Tiere zu reduzieren, gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG offensichtlich rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat ausführlich und unter Bezugnahme auf drei Kontrolltermine, die er mit umfangreichen schriftlichen Ausführungen und Fotografien dokumentiert hat, dargelegt, warum die bei der Antragstellerin vorgefundenen Zustände tierschutzwidrig waren und eine Reduzierung des Katzenbestandes erfordern.

Das Verwaltungsgericht Mainz sieht, insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakten und trotz des umfangreichen Vortrags der Antragstellerin keinen Anlass, an der Richtigkeit der fachlichen Feststellungen der amtlichen Tierärzte zu zweifeln. Insofern ist zu berücksichtigen, dass beamteten Tierärzten im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 TierSchG und ihre Erfüllung eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird. Die fachliche Einschätzung der amtlichen Tierärztin wird vorliegend gestützt durch das TVT-Merkblatt Nr. 189 (Stand: 30. April 2021), das Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen bestimmt10. Danach habe zwar jede Katze eigene, spezifische Haltungsansprüche; gleichwohl gebe es Grundbedürfnisse, die bei jeder Katzenhaltung zu berücksichtigen seien (Ziffer 3.2. des Merkblatts). Wer eine Katze halte oder betreue, müsse eine regelmäßige, ausreichende und artgemäße Fütterung und Tränkung sowie ausreichende medizinische Versorgung sicherstellen. Es sei ein Futternapf pro Katze, mindestens drei Meter von den Katzentoiletten entfernt erforderlich. Außerdem bedürfe es mehrerer gut zugänglicher Wasserstellen pro Katzengruppe, die in einer Entfernung von mindestens drei Metern von Futter und Katzentoilette zur Verfügung stehen. Weiterhin seien Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten in ausreichender Anzahl (idealerweise mehr als zwei pro Tier) erforderlich. Die auch kurzfristige Haltung von Katzen in Käfigen oder Boxen sei nicht artgemäß und daher verboten, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall – etwa eine tiermedizinische Indikation – vorliege. Es gelte die Faustregel, dass die Anzahl der Katzen der Mindestanzahl der für die Katzen ständig frei zugänglichen nutzbaren Wohnräume, die über Fenster zu verfügen müssten, entsprechen müsse. Die verfügbare Grundfläche für ein bis zwei Katzen müsse mindestens 20 m² betragen. Katzen ohne Freigang benötigten zur Auslebung ihres natürlichen Verhaltens unter anderem abwechslungsreiche Spielmöglichkeiten, Aussichtsplätze und wöchentlich neue Reize und Beschäftigungsmöglichkeiten. Ihnen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Umwelt durch Fenster beobachten zu können.

Die Antragstellerin hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz durch die von ihr praktizierte Katzenhaltung gegen mehrere der dargestellten Mindestanforderungen verstoßen. Es ist offensichtlich, dass eine Zahl von 18 bis 19 Katzen, die die Antragstellerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung neben mehreren Hunden gehalten hat, in ihrem Haus mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² zu wenig Platz hatten – wobei bereits zweifelhaft ist, ob den Katzen tatsächlich das gesamte Haus zur Verfügung steht, da der Antragsgegner die Katzen bei drei Kontrollen in der 14 m² großen Waschküche, im sogenannten „Katzenzimmer“, angetroffen hat, wobei die Katzenklappe in der Tür bei einem Besuch verriegelt war und die meisten Katzen selbst nach Öffnung der Zimmertür scheu im Katzenzimmer verblieben sind und sich nicht im Haus verteilt haben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Gruppe von 18 gemeinsam gehaltenen, männlichen und weiblichen Katzen im Haus der Antragstellerin ihre Grundbedürfnisse an Nahrung, Bewegung, Spieltrieb, Rückzugs- und Aussichtmöglichkeiten nicht ansatzweise decken konnten. Insbesondere waren nicht ausreichend Futter und Tränkmöglichkeiten für die Katzen vorhanden und die Antragstellerin hat trotz entsprechender Rüge und expliziter Aufforderung zur Abhilfe weder Einsicht gezeigt noch fundierte Änderungsmaßnahmen ergriffen. Dass den Katzen nicht genügend Futter zur Verfügung stand, zeigt sich auch daran, dass einige Katzen unterernährt waren. Insofern hat die Antragstellerin den glaubhaften Vortrag des Antragsgegners, der auf Messungen beruht und auch fotografisch dokumentiert ist, nur pauschal, jedoch nicht hinreichend substantiiert bestritten. Weiterhin hat der Antragsgegner mit ebenfalls schlüssigen und überzeugenden Darlegungen die hygienischen Verhältnisse beanstandet, beimanchen Kontrollen wurden verschmutzte Boden- und Toilettenbereiche vorgefunden, bei allen Kontrollen war die Luft verbraucht und stickig und es roch nach Katzenexkrementen. Manche Katzen wiesen verkrustete Augenwinkel auf. Die dargestellten Mängel spiegeln sich auch in dem Verhalten der Katzen bei den drei durchgeführten Kontrollen wider, bei denen die Tiere nach den Angaben des Antragsgegners einen auffallend scheuen und ängstlichen Eindruck machten. Der Einwand der Antragstellerin, dass es sich bei den Kontrollen um nicht repräsentative Momentaufnahmen gehandelt habe, die Katzen sich nur aufgrund des Auftretens der Amtstierärzte und der frühen Morgenstunden scheu verhalten hätten, überzeugt angesichts der dargestellten Gesamtumstände nicht, zumal es sich um drei Kontrollen handelte, die zu gewöhnlichen Tageszeiten, nämlich um 10:10 Uhr, 15:05 Uhr und um 10:00 Uhr stattgefunden haben.

Besonders schwerwiegend ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz, dass die Antragstellerin nicht erkannt hat, dass ein männlicher Welpe, der zwischenzeitlich zur anderweitigen pflegerischen Unterbringung mitgenommen wurde, besonders unterernährt und sogar verletzt war – was anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien ohne weiteres erkennbar ist – und besonderer Pflege bedurft hätte. Soweit sie eine E-Mail von ihrer Tierärztin vorgelegt hat, in denen diese bei zwei Katzen ein Normalgewicht bestätigt, ist mangels präziser Identifizierung fraglich und wird von Seiten des Antragsgegners nachvollziehbar bestritten, ob die Tierärztin den untergewichtigen Welpen oder eine andere Katze in Augenschein genommen hatte. Die Reduzierung des Katzenbestands ist außerdem dadurch maßgeblich gerechtfertigt, dass Katzenwelpen mit ihren Müttern in den ersten Lebenswochen in verschlossenen, übereinandergestapelten Drahtgitterkäfigen gehalten wurden, was in besonderem Maße einer artgerechten Unterbringung widerspricht. Eine medizinische Indikation für diese Käfighaltung gab es soweit ersichtlich nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bisher kaum Einsicht in ihr (Fehl-)Verhalten gezeigt hat und konkrete Beanstandungen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht behoben hat, sodass ebenso Zweifel an ihrer Sachkunde angebracht sind.

Angesichts der dargestellten Umstände ist eine Reduzierung des Katzenbestands auf vier Tiere nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat die Zahl der bei der Antragstellerin verbleibenden Tiere nachvollziehbar damit begründet, dass nach der im Merkblatt Nr. 189 der TVT aufgestellten Faustformel pro Tier ein für die Katzen zugänglicher Raum im Haus zur Verfügung stehen müsse und neben der Katzenhaltung auch noch eine Hundezucht betrieben werde. Als milderes Mittel kommt der Vorschlag der Antragstellerin, dass der Antragsgegner vermehrt Kontrollen bei ihr durchführe, nicht in Betracht.

Es obliegt der Antragstellerin, so das Verwaltungsgericht Mainz weiter, als Katzenhalterin für ihre Tiere eigenverantwortlich zu sorgen und artgerechte Verhältnisse zu gewährleisten. Auch die von der Antragstellerin angebotenen, regelmäßigen Kontrollen bei der Haustierärztin vermögen tierschutzgemäße Zustände im Haus der Antragstellerin nicht zu gewährleisten. Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens sind nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 28.06.2024 – 1 L 268/24.MZ

  1. BayVGH, Beschluss vom 08.07.2019 – 23 CS 19.849 –; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a, Rn. 2 ff. []
  2. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a, Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 09.04.2011 – W 5 S 11.242 []
  3. VG Würzburg Urteil vom 21.07.2016 – W 5 K 14.1123 []
  4. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2021 – 4 S 20.3218 []
  5. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2020, § 16a, Rn. 46 []
  6. HessVGH, Beschluss vom 24.04.2006 – 11 TG 677/06 []
  7. VGH BW, Beschluss vom 25.04.2002 – 1 S 1900/00 []
  8. SächsOVG, Beschluss vom 20.01.2022 – 6 B 370/21 []
  9. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a, Rn. 5 []
  10. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2021 – 4 S 20.3218 []

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