Wir hatten hier schon mehrfach über Fälle berichtet, in denen es um die Ansprüche an einem Hund nach einer Trennung ging (z.B. hier und hier).
Das Landgericht Frankenthal hat aktuell eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim1 überwiegend bestätigt, indem es entschieden hat, dass, wenn zwei Personen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten haben, der eine von dem anderen nach einer Trennung verlangen kann, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird.
Das Landgericht Frankenthal hat mit seiner Entscheidung einen Beklagten nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.
Der Kläger aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.
Dies sah das Landgericht Frankenthal anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte das Landgericht Frankenthal nicht zu erkennen.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.05.2023 – 2 S 149/22
Das Urteil ist rechtskräftig.