In landesrechtlichen Regelungen über die Haltung von Hunden gibt es die Möglichkeit, wegen gewisser Vorfälle einen Hund im Einzelfall als „gefährlichen Hund“ einzustufen (einen Überblick über die landesrechtlichen Regelungen finden Sie bei uns hier) – ohne, dass es sich um einen Hund handelt, der einer bestimmten Rasse angehört, wonach er per se als gefährlich gilt.
Das Verwaltungsgericht Cottbus musste nun über einen Fall entscheiden, in dem der Halter des Schäferhundes G sich gegen die Einstufung seines Hundes als „gefährlicher Hund“ aufgrund eines Beissvorfalles und die darauf basierenden Konsequenzen wandte.
Was war passiert?
Ein Nachbar des klagenden Hundehalters, Herr F, fuhr mit dem Fahrrad und seinem angeleintem Hund am Grundstück des Klägers vorbei. Als der Hund G des Klägers dies bemerkte, lief er durch das offene Grundstückstor hinterher, woraufhin Herr F vom Fahrrad abstieg und zwischen beiden Hunden stand. Beim Versuch, den Hund des Herrn F anzugreifen, biss G Herrn F in den linken Ringfinger, wodurch dieser verletzt wurde.
Mit Ordnungsverfügung stellte der Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes G nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Brandenburg (Hundehalterverordnung – HundehV) fest (Ziffer 1).
Unter Androhung von Zwangsgeldern forderte er den Kläger auf,
- eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen (Ziffer 2),
- die Erlaubnis zur Haltung des Hundes zu beantragen (Ziffer 3),
- einen Sachkundenachweises vorzulegen (Ziffer 4),
- den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziffer 5),
- dem Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 6) und
- alle Zugänge zum Grundstück durch Warnschilder „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu machen (Ziffer 7).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch den Bissvorfall sei der Hund G als gefährlich einzustufen. Die ihm auferlegten Pflichten folgten aus der Hundehalterverordnung. Sie seien geeignet und geboten, um weitere Zwischenfälle mit dem Hund zu vermeiden. Da sie sich verbindlich aus den geltenden Vorschriften der Hundehalterverordnung ergäben, kämen weniger belastende Maßnahmen nicht in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Er trägt vor, zwischen G und dem Hund des Herrn F bestünde eine Rivalität. Trotz Wissen um die Rivalität führe die Familie F – offensichtlich aus Trotzhaltung – ihren Hund direkt an seinem Grundstück vorbei, anstatt die andere Straßenseite zu benutzen. Zu dem Bissvorfall sei es gekommen, weil Herr F auch an diesem Tag seinen Hund direkt an der Hofeinfahrt (des Klägers) spazieren führte und ein Handwerker das sonst stets verschlossene Tor nicht verschlossen habe.
In der Folge informierte der Kläger die beklagte Behörde darüber, die geforderten Warnschilder angebracht zu haben und die Leinen- und Maulkorbpflicht zu befolgen. Die Beantragung der Haltererlaubnis stünde noch aus, da zunächst weitere Unterlagen hätten eingeholt werden müssen. Ferner legte der Kläger eine positive Bescheinigung über die Durchführung eines Wesenstests vor.
Daraufhin hob der Beklagte mit Rücknahmebescheid „nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts“ den ursprünglichen Bescheid hinsichtlich der in Ziffer 3 angeordneten Haltererlaubnis und des Zwangsgeldes, das für den Fall der Nichtbefolgung der in den Ziffern 2, 3 und 7 auferlegten Pflichten angedroht wurde, auf.
Mit Widerspruchsbescheid hob der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald die Ordnungsverfügung hinsichtlich des in Bezug auf die „Ziffern 5 und/oder 6“ angedrohten Zwangsgeldes auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Hiergegen klagte der Hundehalter sodann.
Zur Begründung trug er ergänzend vor, die Einzelheiten des Bissvorfalls seien nicht geklärt; insbesondere sei unklar, ob einer der beiden Hunde aggressives oder feindseliges Verhalten zeigte. Allenfalls gesichert sei, dass sich Herr F… in dieser Situation zwischen die Hunde begab. Es sei eher fernliegend, dass sich der auf den Hund des Klägers zubewegende Hund G spontan von diesem abwende und Herrn F beiße. Wahrscheinlicher sei, dass sich letzterer in „irgendeine Form einer Abwehrhaltung“ gegenüber G begeben und dieser die „unbedachte Handlungsweise als Aggressivität „missgedeutet“ habe. Der Bissvorfall sei gleichfalls nur eine Momentaufnahme.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen.
Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus keine Zweifel an der Einstufung des Hundes G als gefährlich. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten Hunde als gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV sind erfüllt. Der Hund G hat einen Menschen durch einen Biss geschädigt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Unstreitig hat G Herrn F in den linken Ringfinger gebissen. Wie aus dem ärztlichen Befund des behandelnden Klinikums hervorgeht, erlitt der Betroffene eine Verletzung, wegen der er sich in medizinische Behandlung begeben musste.
Ohne Erfolg wendet der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein, es sei nicht auszuschließen, dass der Hund G zum Biss provoziert worden sei, indem sich Herr F „in irgendeine Form einer Abwehrhaltung“ begeben oder sich dessen Hund „beispielsweise durch Bellen oder Ähnliches aggressiv gegenüber dem Hund G verhalten habe, so das Verwaltungsgericht Cottbus. Das Verwaltungsgericht Cottbus ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren angenommen. Der Kläger hat den von Herrn F beschriebenen Hergang mit sinem Schreiben einschränkungslos bestätigt, weshalb der erst im Klageverfahren vorgebrachte Einwand als Schutzbehauptung anzusehen ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger diese ihn entlastenden Umstände im Anhörungsverfahren, als er also wusste, was ihm drohte, nicht vortragen sollte, so das Verwaltungsgericht Cottbus weiter.
Im Übrigen gelten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV Hunde als bissig (…) ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („in ähnlicher Weise“) wird deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen. „Irgendeine Form der Abwehrhaltung“ gegenüber dem beißenden Hund kann weder als Angriff noch als Provokation gewertet werden, sondern dient gerade der Verteidigung hiergegen. Herr F durfte einen Angriff des Hundes G von sich und/oder seinem Hund abwenden. Jedenfalls vermag es nicht die Qualität einer Provokation „in ähnlicher Weise“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV erreichen, so das Verwaltungsgericht Cottbus.
Soweit der Kläger einwendet, Hunde handelten instinktiv, weshalb sich „spontane Feindseligkeiten“ zwischen ihnen niemals vermeiden ließen, steht dies schon im Widerspruch zum Vortrag, zwischen den Hunden des Herrn F und G bestünde eine Rivalität. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Kläger zu erhöhter Sorgfalt hinsichtlich der Schließung des Grundstücktors veranlasst war.
Der Gefährlichkeit des Hundes G steht auch nicht die Bescheinigung über den durchgeführten Wesenstest des Sachverständigen T entgegen. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. Denn im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als widerleglich gefährlich gelten, wird die (konkrete) Gefährlichkeit eines als bissig geltenden Hundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV unwiderleglich vermutet1. Dem trägt auch § 8 Abs. 3 Satz 4 HundehV Rechnung, wonach das Negativzeugnis nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit verliert.
Auch die in den Ziffern 2 und 5 bis 7 getroffenen Regelungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnungen, eine Haftpflichtversicherung für den Hund G zu unterhalten (Ziffer 2), diesen außerhalb des Grundstücks ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziffer 5) sowie einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 6) und alle Zugänge zum Grundstück durch Warnschilder „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ kenntlich zu machen (Ziffer 7), ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz (OBG)). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen vor, so das Verwaltungsgericht Cottbus. Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da die Gebote des §§ 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 HundehV hier eingreifen.
Der Beklagte übte das ihm nach § 13 Abs. 1 OBG zustehende Ermessen („kann“) fehlerfrei aus (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem steht – so das Verwaltungsgericht Cottbus weiter – nicht entgegen, dass er sich zum Erlass der auferlegten Pflichten verpflichtet sah. Denn die zur Abwehr der festgestellten Gefahr angeordneten Maßnahmen entsprechen den in der Hundehalterverordnung für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes definierten Pflichten. Sie sind geeignet und erforderlich, um Menschen und andere Tiere vor dem Hund G zu schützen. Mildere und gleich wirksame Mittel als die angeordneten Maßnahmen sind – wie auch der Beklagte feststellte – nicht erkennbar. Der Beissvorfall lässt erkennen, dass der Hund G dazu neigt, in bestimmten Situationen auf andere Hunde zuzurennen und in „Auseinandersetzungen“ zu verwickeln, ohne dass der Kläger dies stets und rechtzeitig verhindern kann. Nur durch die kombinierte Anordnung der Maulkorb- und Leinenpflicht kann dem in angemessener Weise begegnet werden. Durch die Warnschilder am Grundstück können sich auch (unwissende) vorbeigehende Fußgänger oder Fahrradfahrer auf die Situation einstellen. Die in der Ordnungsverfügung aufgegebenen Pflichten sind auch angemessen. Mit ihnen ist nur eine geringe Beeinträchtigung von Halter und hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht auch des Hundes G verbunden. Zudem ergeben sich aus der Akte Anhaltspunkte dafür, dass es bereits vor dem streitgegenständlichen Beissvorfall zu einem Zwischenfall mit dem Hund G gekommen ist. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass jede denkbare von einem Hund ausgehende Gefahr ausgeschlossen wird.
Auch gegen das in Ziffer 10 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro für den Fall einer Verletzung der in Ziffer 4 aufgenommenen Pflicht zur Anbringung von Warnschildern bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind die Vorschriften der §§ 17, 20, 23 VwVGBbg. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht Cottbus abschliessend.
Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 14.05.2020 – 3 K 1409/19
ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.3K1409.19.00