Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte – im Rahmen eines Eilverfahrens – über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob ein Hund nach dem LHundG Rheinland-Pfalz als gefährlich einzustufen war, nachdem er einen anderen Hund totgebissen hat, der auf „sein“ Grundstück eingedrungen und ihn angegriffen hatte,
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist zu dem Ergebnis gekommen, dass – jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens – der Hund als gefährlich einzustufen ist.
Es teilt damit die Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt1, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfällt.
Die in dem Bescheid festgestellte Gefährlichkeit des Hundes A. erweist sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bei summarischer Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) gilt ein Hund als gefährlich, wenn er sich als bissig erwiesen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist dies grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn der Hund eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte. Bei der Beurteilung des Beißvorfalls ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen2. Der Biss eines Hundes kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz allerdings nur dann als Reaktion auf einen Angriff gerechtfertigt sein, wenn es sich hierbei um ein artgerechtes Verteidigung- oder Abwehrverhalten handelt3.
Hiervon ausgehend hat sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Hund der Antragstellerin als bissig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG erwiesen. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Hund A. der Antragstellerin den Yorkshire Terrier Z. gebissen und hierdurch tödlich verletzt hat. Nicht abschließend geklärt ist allerdings bislang der Geschehensablauf bis zum tödlichen Biss. Die Zeugin B. hat in ihrer Sachverhaltsschilderung gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, nachdem sich der Klettverschluss des Haltegeschirrs von Z. gelöst habe, sei diese kläffend in Richtung des mit einem Maschendrahtzaun versehenen Grundstücks der Familie der Antragstellerin gerannt, auf dem sich A. befunden habe. A. habe daraufhin einen Satz nach vorne gemacht, seine Schnauze durch eine große Zaunmasche geschoben, Z. ergriffen und sie zubeißend auf das Grundstück der Antragstellerin gezogen. Die Antragstellerin hat hingegen in ihrer Anhörung angegeben, sie habe von ihrem Grundstück aus beobachtet, wie sich Z. aggressiv bellend durch die untere Masche des Zaunes gewühlt, sich so Zugang zu dem Grundstück verschafft und im selben Moment A. in die Nase „geknappt“ habe. Im Zuge dessen habe A. den Yorkshire Terrier zurückgebissen. Diese Sachverhaltsschilderung steht allerdings, was die Wahrnehmung des Beißvorfalls betrifft, im Widerspruch zu einer früheren Einlassung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin bei einer zeitlich früheren Vorsprache nämlich behauptet, den Vorfall nicht beobachtet zu haben. Angesichts dieses Widerspruchs in den beiden Sachverhaltsdarstellungen in einem entscheidenden Punkt hat der Senat Bedenken, was die Glaubhaftigkeit der Aussage der Antragstellerin in ihrer späteren schriftlichen Stellungnahme betrifft, zumal sich das angebliche „Knappen“ des Hundes Z. in A.s Schnauze mit dem vorgelegten Lichtbild nur schwer belegen lassen dürfte.
Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin den Hund A. zu Recht aufgrund des Beißvorfalls vom gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als gefährlich eingestuft. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass sich Z. Zugang zum Grundstück der Antragstellerin verschafft und A. in die Schnauze „geknappt“ hatte, kann der tödliche Biss durch A. nicht mehr als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten angesehen werden. Zwar spricht einiges dafür, dass sich der Hund der Antragstellerin eines solchen Angriffs durchaus erwehren durfte. Wie das Verwaltungsgericht Neustadt bereits zutreffend dargelegt hat, ist, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weiter, allerdings die Tötung des Hundes Z. in dieser Sachverhaltskonstellation als deutlich überzogene Reaktion einzustufen. Dabei stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz insbesondere in Rechnung, dass A. nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Z. neben einem Biss in den Rücken gezielt in die Kehle gebissen hat. Ein solches Verhalten lässt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz deutlich auf eine Tötungsabsicht und damit auf ein übersteigertes Aggressionspotential schließen. Letzteres resultiert nicht zuletzt auch daraus, dass sich A. nach der eigenen Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin, als es zur Eskalation der Lage durch den tödlichen Biss kam, nicht von ihr, die ihn als Halterin jederzeit beherrschen können sollte, hat beruhigen lassen und sie demgemäß auch nicht als ranghöher angesehen hat.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die angegriffene Verfügung sei wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig und in diesem Zusammenhang auf Aspekte verweist, die aus ihrer Sicht gegen die Gefährlichkeit ihres Hundes sprechen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht Neustadt bereits zutreffend ausgeführt hat, räumt, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG der Behörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, der sich als bissig erwiesen hat, kein Ermessen sein. Daran vermag auch die Vorschrift § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG nichts zu ändern, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG knüpft für die Anordnung konkreter Maßnahmen im Einzelfall nicht zwingend an eine vorausgehende ausdrückliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes an, aber sie ermöglicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift der zuständigen Behörde gleichwohl eine solche4. Entscheidet sich aber die Behörde im Falle eines Hundes, der sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG als bissig erwiesen, für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, so besteht hinsichtlich der Gefährlichkeitsfeststellung kein Ermessen.
Sofern die Antragstellerin Ermessensfehler der angegriffenen Verfügung geltend macht, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit der Feststellung, dass der Hund A. ein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG ist, treffen die Antragstellerin als Halterin die im Landesgesetz über gefährliche Hunde vorgesehenen Pflichten. So folgt, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, die Verpflichtung für den Halter eines gefährlichen Hundes zum Abschluss der geforderten Haftpflichtversicherung sowie zur geforderten Kennzeichnung eines Hundes mittels elektronisch lesbarem Chip unmittelbar aus § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 LHundG. Weshalb die Antragsgegnerin von dem Erlass entsprechender Anordnungen im Ermessenswege trotz der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes habe absehen sollen, ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weiter – auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angegriffenen Verfügung. Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Verwirklichung der getroffenen Feststellung bzw. Anordnungen vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf der Antragstellerin erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen. Von dem Hund der Antragstellerin geht angesichts des tödlichen Beißvorfalls, der zu seiner Einstufung als gefährlich geführt hat, eine erhöhte Gefahr für bedeutende Rechtsgüter aus. Der Einwand der Antragstellerin, dass es vorliegend „lediglich“ um die Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden gegangen sei, bei der zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Menschen bestanden habe, geht insoweit fehl. Denn die Regelungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde dienen nicht nur dem Schutz der Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, sondern auch von Tieren. Überdies vermag allein der Umstand, dass an dem zur Einstufung von A. als gefährlich führenden Beißvorfall „lediglich“ zwei Hunde beteiligt waren, nicht die Prognose zu rechtfertigen, dass von A. keine Gefahr für Menschen ausgehe. Es steht daher zu befürchten, dass sich die von A. ausgehende Gefahr erneut realisiert und es bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu einem weiteren (Beiß-)Vorfall kommt. Bei dieser Gefahrenlage liegt es auf der Hand, dass die sofortige Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und die sofortige Vollziehbarkeit der damit einhergehenden Pflichten nach dem angegriffenen Bescheid für die Antragstellerin als Hundehalterin geboten ist.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2021 – 7 B 11527/20
ECLI:DE:OVGRLP:2021:0125.7B11527.20.00
- VG Neustadt, Beschluss vom 30.11.2020 – 5 L 1011/20.NW [↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2019 – 7 B 11563/19.OVG; vom 17.06.2015 – 7 B 10478/15.OVG [↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2019 – 7 A 11695/18.OVG; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2020 – 3 M 46/20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2012 – 11 ME 423/11 [↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2015 – 7 B 10478/15.OVG [↩]