Nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (über diese Entscheidung hatten wir hier berichtet) handelt es sich bei Kratzspuren durch einen Hund auf dem Parkett der Mietwohnung jedenfalls bei erlaubter Hundehaltung um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass der Mieter hierfür nicht haftet.
Das Landgericht Koblenz als Berufungsinstanz sieht dies anders und hat nun dem Vermieter recht gegeben.
Es ging um den Streit zwischen Mieter (Kläger) und seinem ehemaligen Vermieter (Beklagter) bezüglich der Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten, die er als Mieter dem Beklagten nach Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietverhältnisses für die Instandsetzung des Parkettbodens in der Wohnung zahlte.
Der Kläger hielt in der Wohnung mit ausdrücklicher Einwilligung des Beklagten während der elfmonatigen Mietdauer einen diesem bekannten Labrador. Der Hund verursachte mit seinen Krallen durch seine alltäglichen Bewegungen erhebliche, teilweise ca. 10 cm lange Kratzer auf der gesamten Parkettfläche, soweit sie nicht mit Möbeln zugestellt war.
Das Amtsgericht Koblenz hat den Beklagten zur Rückzahlung des vom Kläger für die Instandsetzung der durch den Hund verursachten Schäden gezahlten Betrages verurteilt1. Es beurteilte die Verursachung der Kratzer als vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, da es sich um mit der genehmigten Tierhaltung eigentümliche Begleitumstände handele, da die Kratzer lediglich auf das normale Laufverhalten des Hundes zurückzuführen sind.
Der Beklagte erlangte nach Auffassung des Landgerichts Koblenz den vom Kläger für die Instandsetzung der Schäden gezahlten Betrag nicht ohne Rechtsgrund. Er hatte Anspruch auf Zahlung dieses Betrages gemäß § 280 Ab. 1 BGB, denn der Kläger hat schuldhaft gegen seine Obhutspflicht verstoßen.
Ebenso wie der Vermieter ist auch der Mieter zu Schutz und Fürsorge hinsichtlich seines Vertragspartners und der Mietsache verpflichtet. Er muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann. Die Obhutspflicht beschränkt sich nicht nur auf das Unterlassen von Beschädigungen der Mietsache sondern verlangt im zumutbaren und gebotenen Umfang auch ein positives Tun des Mieters zur Schadensvermeldung bzw. -abwendung.
Zutreffend ist das Amtsgericht Koblenz davon ausgegangen, dass eine Verletzung dieser Obhutspflicht und damit auch ein Schadensersatz nicht in Betracht kommt, wenn es sich um eine Abnutzung der Mietsache im Sinne des § 538 BGB gehandelt hätte. Das ist aber entgegen den Wertungen des Amtsgerichts nach Auffassung des Landgerichts Koblenz nicht der Fall. Denn die Frage danach, welchen Inhalt und Umfang die vertragsgemäße Nutzung hat, ist unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einer möglichst uneingeschränkten Nutzung der Wohnung einerseits, und des Interesses des Beklagten am Erhalt der Mietsache andererseits zu beantworten. Das dabei entstehende Spannungsverhältnis ist unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsinhalts aufzulösen.
Danach ergibt sich aus Sicht des Landgerichts Koblenz folgendes:
Zwar war dem Kläger die Haltung des Labradors ausdrücklich erlaubt worden, jedoch stellt ihn diese Erlaubnis, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht von jeglicher Verantwortung für Schäden, die durch den Hund hervorgerufen werden können, frei. Er blieb vielmehr aufgrund seiner Obhutspflicht aufgefordert, im Rahmen des ihm Zumutbaren die Mietsache vor Schäden auch durch den Hund zu bewahren. Das bedeutet für den konkreten Fall, dass er, sobald er feststellte, dass die Krallen des Hundes erhebliche Kratzer verursachten, entsprechende Gegenmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Denn anders als bei der Benutzung durch den Kläger selbst, etwaige Mitbewohner oder Besucher, von denen ein entsprechendes Verhalten bzw. denen gegenüber entsprechende Maßnahmen nicht hätten gefordert werden können, war es dem Kläger zumutbar, den Aufenthalt des Hundes auf einzelne Räume zu beschränken oder den Parkettboden auf sonstige Weise vor den Krallen des Hundes zu schützen. So hätte er den Hund etwa nur in solchen Bereichen halten können, in denen kein Parkett lag oder einen Bereich, in dem der Hund gehalten werden sollte, mit Teppichboden oder sonstigen zum Schutz des Parketts geeigneten Materialien abdecken können. Alternativ hätte er die Krallen des Hundes mit Kratzschutz, etwa im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können. Dadurch wäre der Kläger in seinem Recht zur Benutzung der Wohnung mit seinem Labrador dann auch nur unwesentlich eingeschränkt gewesen.
Das Landgericht Koblenz hat die Revision nicht zugelassen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014 – 6 S 45/14
Hinweis: Ob diese Entscheidung zutreffend ist oder nicht: Jedem Tierhalter ist zu empfehlen, bei Abschluß einer Tierhalterhaftpflichtversicherung darauf zu achten, welche durch das Tier eventuell verursachten Schäden – z.B. auch Schäden an einer Mietsache – vom Versicherungsvertrag umfasst sind.
- AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 – 162 C 939/13 [↩]
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[…] Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch das Landgericht Koblenz abgeändert, worüber wir hier […]