Die Halteerlaubnis für sog. „gefährliche Hunde“ ist seit Jahren ein Thema. Nur unter eng begrenzten Bedingungen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind, darf man einen solchen Hund halten. Erfüllt man diese Bedingungen nicht, darf man den Hund nicht halten – auch, wenn man Sachkundenachweis etc. vorweisen kann.
Ein Grund, weshalb man einen solchen seitens der Gesetzgebers als „gefährlich“ deklarierten Hund in der Regel – bei Vorliegen des Sachkundenachweises etc. – ausnahmsweise halten darf, ist, wenn man ihn von einem Tierheim übernimmt, da dann ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt (wobei es hierbei immer auf die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ankommt).
Regelmäßig hilft es auch nicht, daß der Verkäufer (oder gar ein Tierarzt) den Hund als Boxer-Mix ausgibt, wenn es kein solcher ist.
Gibt es nach dem Erwerb eines solchen Hundes Probleme ist die Enttäuschung groß – bei Mensch und Hund. Wobei der Mensch es hätte besser wissen müssen (im Gegensatz zum Hund, der im Tierheim leiden muß!).
Bereits mit Beschluß vom 07. Mai 2007 hatte das Verwaltungsgericht Mainz über einen solchen Fall zu entscheiden:
Ein Hundehalter hatte beantragt, die Stadt Mainz einstweilen zu verpflichten, ihm einen Hundewelpen im Mainzer Tierheim herauszugeben.
Was war passiert?
Die Mutter seiner Lebensgefährtin schenkte dem Antragsteller einen drei Monate alten Welpen, den sie selbst nachts nach einem Kneipenbesuch von einem Mann mit italienischem Vornamen gekauft hatte, der ihr auf einem Parkplatz drei Welpen in einem Korb angeboten hatte. Die Frau glaubte, einen Boxerwelpen erworben zu haben. Der Antragsteller, der den jungen Hund in eine Hundeschule gab, erfuhr anlässlich eines Impftermins beim Tierarzt, dass der Welpe ein American Staffordshire-Terrier-Mix ist, ein so genannter gefährlicher Hund.
Die Stadtverwaltung bedeutete ihm bei einer Vorsprache, dass er das für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche berechtigte Interesse nicht habe. Er habe die Möglichkeit, auf das Eigentum an dem Hund zu verzichten und ihn ins Tierheim zu geben; andernfalls müsse das Tier sichergestellt und dort für 30,– € pro Tag auf seine Kosten untergebracht werden. Ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehe, könne der Hund in Absprache mit dem Tierheim an eine vom Antragsteller zu benennende Person vermittelt werden, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfülle.
Daraufhin verzichtete der Antragsteller auf sein Eigentum an dem Welpen und brachte ihn ins Tierheim. Auf seine Veranlassung sprachen in der Folge mehrere Personen beim Tierheim vor, die dann aber angesichts der Bedingungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes von der Übernahme des Welpen Abstand nahmen bzw. vom Tierheim nicht als Halter akzeptiert wurden.
Schließlich wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Weil der Welpe nicht habe vermittelt werden können, wolle er ihn wieder zurückhaben. Die Aufgabe des Eigentums an dem Tier fechte er an, da er bei seiner Verzichtserklärung davon ausgegangen sei, dass der Hund kurzfristig an einen geeigneten Halter vermittelt werde. Da sich gerade in den ersten Lebensmonaten eines Hundes ein besonderes Verhältnis zwischen ihm und seinem Halter entwickle, könne es dem Tier nicht zugemutet werden, weiterhin im Tierheim zu bleiben.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keine Rechte mehr an dem Hund. Er habe sein Eigentum wirksam aufgegeben und könne die entsprechende Erklärung auch nicht anfechten, weil seine Vorstellungen und Motive bei deren Abgabe gesetzlich keine Anfechtungsgründe seien. Er könne deshalb auch keine vorläufige Haltererlaubnis bekommen, zumal er kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes habe.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluß vom 07. Mai 2007 – 1 L 223/07.MZ