Auseinandersetzungen unter Hundezüchtern sind häufig recht emotionsgeladen. Wird eine solche Konstellation dann noch mit dem Thema Vereinsrecht kombiniert, kann das Ganze dann recht skurile Blüten treiben.
Ein solcher Fall fand nun den Weg zum Landgericht Köln.
Was war geschehen?
Der beklagte Verein (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln und als Zuchtbuch führender Rassehunde-Zuchtverein für die Rasse Mops seinerseits Mitglied des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), dem Dachverband der deutschen Rassehundezuchtvereine.
Der Kläger ist Eigentümer und Züchter von Hunden der Rasse Mops und Mitglied des Beklagten. Die Parteien streiten vorliegend über den physischen Zustand des Rüden „Y“ sowie die den Beklagten diesbezüglich treffende Pflichten, wobei der Rüde nicht im Eigentum einer der Parteien, sondern eines weiteren Mitglieds des Beklagten steht.
Im September 2018 nahmen der Rüde „Y“ sowie der Hund des Klägers an einer Hundeschau in Hamm teil. Im Nachgang der Hundeschau meldete sich der Kläger zunächst beim VDH und informierte diesen darüber, auf der Hundeschau bei dem Rüden „Y“ nur einen Hoden im Hodensack erkannt haben zu wollen. Mit E-Mail vom selbigen Tag verwies der VDH den Kläger auf die Zuständigkeit des Beklagten in dieser Angelegenheit und leitete die E-Mail des Klägers an den Beklagten weiter. Per E-Mail wies sodann der 1. Vorsitzende unter Verweis auf weitere Zuchtrichterurteile sowie eine veterinärmedizinische Untersuchung des Rüden „Y“ von Mai 2018 die Beobachtungen des Klägers zurück. Ferner teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger unter anderen wegen Rufschädigung und vereinsschädigenden Verhaltens einleite.
Sodann nahm der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zu den Vorwürfen des Vorstands des Beklagten Stellung und forderte diesen auf, dem vorgebrachten Zweifel an der Zuchttauglichkeit des Rüden „Y“ nachzugehen. Dabei bot der Kläger an, den Rüden auf seine Kosten durch einen anerkannten Veterinärmediziner untersuchen zu lassen und dieses Ergebnis zu akzeptieren. Aufforderung und Angebot des Klägers wurden durch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten abgelehnt. Auch die Aufforderung an die Referentin für das Ausstellungswesen der Beklagten, ihm Richterberichte zu dem Rüden „Y“ von zwei Hundeschauen aus April bzw. Mai 2018 zukommen zu lassen, blieb vorprozessual erfolglos.
Sodann beantragte der Kläger vor dem Vereinsgericht der Beklagten, diesen zu einer veterinärmedizinischen Untersuchung des Rüden „Y“ auf Kosten des Klägers zu verpflichten und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden für die Zucht zu sperren. Der Antrag wurde durch Beschluss des Vereinsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde unter anderem damit begründet, dass durch die Verweigerung der Untersuchung seitens der Beklagten der Kläger allenfalls mittelbar in seinen Rechten als Vereinsmitglied und insbesondere als Züchter betroffen wäre. Die Zuchtfähigkeit des einem anderen Vereinsmitglied gehörenden Rüden berührte allein das unmittelbare Verhältnis des Vereins zu dem anderen Züchter, nicht aber dasjenige zu dem Kläger.
Der Kläger erhob sodann Klage zum Landgericht Köln.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Rüde „Y“ im Frühjahr 2018 ordnungsgemäß zur Zucht zugelassen wurde, und behauptet, dass vor dessen Zuchtzulassung nicht festgestellt worden sei, dass der Rüde gemäß FCI-Standard Nr. 253 und den Zuchtregeln des Beklagten zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweise, die sich vollständig im Hodensack befänden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Mitglied der Beklagten Anspruch darauf habe, dass dieser die Zuchtbestimmungen ohne Ansehen der Person durchsetze und dementsprechend bei Verdacht, dass ein Hund die Zuchtvoraussetzungen nicht erfülle, diesen nachgehe. Dies sei aus der allgemeinen Treuepflicht des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot abzuleiten. Auch sei das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht auf die reine Mitgliedschaft beschränkt. Als Rassehundezüchter kaufe der Kläger bei dem Beklagten Leistungen ein und zahle für diese Gebühren. Es lege insoweit ein Dauerschuldverhältnis vor, aus dem sich ergebe, dass der Beklagte Personen nicht begünstigen dürfe, deren Hunde die Zuchtbestimmungen nicht erfüllten. Den Beklagten treffe die Nebenpflicht, zu verhindern, dass der Nutzen seiner Dienstleistungen durch vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung seiner Ordnungen und Bedingungen entwertet werde. Der Kläger könne daher berechtigterweise erwarten, dass die Bestimmungen über die Zulassung zur Zucht und insbesondere über den Zugang zu Wettbewerben und ihren Ablauf ohne Ansehen der Person gehandhabt und jeder Verdacht einer unberechtigten Teilnahme überprüft werde. Diese Nebenpflicht erfahre eine zusätzliche Verstärkung durch die vereinsrechtliche Treuepflicht und dem Vereinszweck der Beklagten, die Reinzucht der Rasse Mops gemäß dem FCI-Stand Nr. 253. Die Zulassung eines Rüden zur Zucht, der nur über einen Hoden verfüge oder dessen zweiter Hoden in der Bauchhöhle oder der Leiste verblieben sei, widerspreche diesem Vereinszweck. Damit bildeten Vertragszweck und Vereinszweck eine sich ergänzende und verstärkende Einheit.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass es zu berücksichtigen sei, dass die Eigentümerin des Rüden „Y“ und der Kläger Wettbewerber sind. Beide seien Züchter, auf diese auch die Vorschriften des UWG Anwendung fänden. Ein Züchter, der einen Rüden zum Decken anbiete, obwohl er wisse, dass dieser einen zuchtausschließenden Mangel aufweise, begehe eine Irreführung und verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch, der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslöse. Der Verein, der einem hinreichenden Verdacht nicht nachgehe und damit Hilfestellung leiste, dass weiterhin ein Rechtsbruch begangen werde, mache sich der Beihilfe zu dem Rechtsbruch schuldig.
Der Kläger meint schließlich, dass die Voraussetzungen dafür vorlägen, dass er unmittelbar gegen den Beklagten vorgehen könne und sich nicht auf die satzungsmäßige Willensbildung innerhalb des Vereins verweisen lassen müsse, zumal der Vorstand ausweislich der Satzung nicht verpflichtet sei, Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 24.5.2019 Bezug genommen.
Der Kläger beantragte,
- den Beklagten zu verpflichten, anzuordnen, dass der Mops-Rüde „Y“, Zuchtbuch-Nr. VDH-DMC xxxx/xx, in einer anerkannten veterinärmedizinischen Klinik daraufhin zu untersuchen ist, ob dieser gemäß FCI-Standard Nr. 253 zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweist, die sich vollständig im Hodensack befinden, und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden für die Zucht zu sperren, wobei die Gutachterkosten – unabhängig von dem Ergebnis der Untersuchung – gemäß Angebot des Klägers von diesem getragen werden,
- den Beklagten zu verpflichten, den vorgenannten Rüden „Y“ und dessen Nachzucht für die Zucht zu sperren, falls die veterinärmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass der Rüde entgegen den Vorgaben des FCI-Standard Nr. 253 nicht über zwei normal entwickelte Hoden verfügt, die sich vollständig im Hodensack befinden,
- hilfsweise festzustellen, dass der Mops-Rüde „Y“, Zuchtbuch-Nr. VDH-DMC xxxx/xx, nicht die Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung erfüllt und eine vom Beklagten erteilte Zuchtzulassung unwirksam ist.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er schon nicht passiv legitimiert sei. Ansprüche seien lediglich gegenüber dem Deckrüdenbesitzer oder dem Züchter geltend zu machen.
Ferner sei nicht ersichtlich, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger seine Klage stütze. Eine Treuepflicht des Vereins, aus dem der Kläger einen Anspruch herzuleiten versuche, bestehe lediglich im Verhältnis des Halters eines jeden Rüden zu dem Beklagten, jedoch sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erkennbar. Auch das Gleichbehandlungsgebot könne keinen Anspruch für den Kläger begründen.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Antrag zu 3) nicht statthaft sei, da er nicht hinreichend konkretisiert sei. Es sei nicht substantiiert dargetan, weshalb der streitbefangene Rüde die Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung nicht erfülle.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln:
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen – z.T. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet.
Fehlendes Klagerecht eines Vereinsmitglieds
Zunächst ht das Landgericht Köln festgestellt, dass der Kläger für die mit den Hauptanträgen begehrte Verpflichtung des Beklagten, soweit er diese aus seiner Vereinsmitgliedschaft herleitet, nicht prozessführungsbefugt ist.
Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch gegen den Vorstand eines Vereins durchgesetzt werden soll, liegt grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung, die die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme gegeneinander abzuwägen hat1. Ein Klagerecht eines einzelnen Vereinsmitglieds kann daher nicht in jedem Fall behaupteter nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung oder Handlung zugebilligt werden. Anderenfalls würde der auf Mehrheitsentscheidungen angelegte Verein (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB) handlungsunfähig. Deshalb sind grundsätzlich andere Handlungsoptionen zu nutzen. Für ein Mitglied besteht nicht nur die Möglichkeit des Austritts, sondern auch die Möglichkeit, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen oder die Bestellung des Vorstands zu widerrufen (§ 27 Abs. 2 BGB). Soweit der Kläger der Auffassung ist, auf diesen Weg könne er nicht verwiesen werden, weil der Vorstand ausweislich der Satzung des Beklagten nicht verpflichtet ist, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, kann dem nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht gefolgt werden. Eine solche Verpflichtung des Vorstandes kann nämlich gemäß der Vereinssatzung beantragt und beschlossen werden. Dass eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung unsicher ist, wie der Kläger behauptet, steht dem nicht entgegen.
Wegen der Entscheidungs- und Zuständigkeitsstrukturen in Vereinen ist allenfalls in außerordentlichen Ausnahmefällen die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verein durch ein einzelnes Vereinsmitglied anzuerkennen. Eine gegen den Verein gerichtete Klage des Mitglieds kann danach etwa bei Grundsatzfragen des Vereins oder in dem Fall, dass der Vorstand über Fragen, über die laut Satzung von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist, eigenmächtig entscheidet, in Betracht kommen2. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So obliegt insbesondere die Verhängung einer (dauerhaften) Zuchtsperre nach der Vereinssatzung ausdrücklich dem Vorstand. Auch unter Berücksichtigung des Vereinszweckes stellt die Zuchtzulassung lediglich eines einzelnen Rüden auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für den Beklagten als Rassehunde-Zuchtverein dar, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Bedeutung des Anliegens des Klägers, monorchidische Rüden von der Zucht fernzuhalten.
Eine Prozessführungsbefugnis des Klägers lässt sich auch nicht, so das Landgericht Köln, damit begründen, dass zwischen den Parteien neben dem vereinsrechtlichen Verhältnis auch ein Dauerschuldverhältnis bestehe, aus dem entsprechende Treuepflichten folgten. Dabei kann offen bleiben, ob solche Pflichten über diejenigen, die sich bereits aus der Satzung des Vereins ergeben, hinaus bestehen. Das Verhältnis der Parteien ist nämlich ganz maßgeblich geprägt von seiner vereinsrechtlichen Ausgestaltung, welche unterlaufen würde, würde man dem Kläger vor dem Hintergrund einer möglichen schuldrechtlichen Charakterisierung einzelner Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtungen des Beklagten ein individuelles Klagerecht zugestehen.
Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche
Soweit die Klage zulässig ist, sieht das Landgericht Köln sie als unbegründet an:
Soweit der Kläger die mit den Hauptanträgen begehrte Verpflichtung des Beklagten auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten stützt, ist dies zwar zulässig, da er insofern eigene Ansprüche im eigenen Namen geltend macht. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus den Vorschriften des UWG kommen jedoch hier nicht Betracht. Kläger und Beklagte sind bereits keine Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein derartiges Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann3.
Vorliegend fehlt es nach Auffassung des Landgerichts Köln bereits an gleichartigen Dienstleistungen der Parteien. So stellt die Dienstleistung des Klägers als Hundezüchter das Anbieten seiner Zuchtrüden für den Deckeinsatz gegen Entgelt dar. Darüber hinaus nimmt er mit seinen Zuchtrüden an Hundeschauen teil. Der Beklagte hingegen züchtet selbst weder Hunde noch nimmt er an entsprechenden Wettbewerben teil, sondern gewährleistet durch seine Tätigkeit vielmehr die Einhaltung von Zuchtstandards bzw. ist Veranstalter von Hundeschauen. Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten der Parteien beide einen Bezug zu derselben Hunderasse aufweisen, begründet noch kein Wettbewerbsverhältnis.
Auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs scheidet aus, so dass dem Kläger auch seine Argumentation, der Beklagte leiste „Beihilfe“ zum Rechtsbruch (der dann ja nur in dem Handeln der Eigentümerin des Rüden „Y“ bestehen kann), nicht zum Erfolg verhilft. Insofern fehlt es nämlich an einer geschäftlichen Handlung durch den Beklagten, der sich jedenfalls durch das hier seitens des Klägers gerügte Vorgehen keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verspricht4.
Der Hilfsantrag
Der Hilfsantrag ist – so das Landgericht Köln weiter – unzulässig. Es fehlt an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass Gegenstand einer Feststellungsklage nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien selbst, sondern – wie hier vorliegend – auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten sein kann. Sind sog. Drittrechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage, ist es jedoch erforderlich, dass diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht5.
Demgegenüber berühren die vom Kläger beantragten Feststellungen zum einen zwar das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin des Rüden „Y“ – einer von dem Kläger verschiedenen Person – sowie zum anderen das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vereinsvorstand. Dies gilt jedoch nicht auch für das unmittelbare Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Insbesondere erfolgt durch die Unwirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses über die Zuchtzulassung eines nicht im Eigentum des Klägers stehenden Rüden keine grundsätzliche Beschränkung seiner aus dem vereinsrechtlichen Verhältnis der Parteien rührenden Rechte des Klägers im Verhältnis zu dem Beklagten.
Landgericht Köln, Urteil vom 10.07.2019 – 28 O 438/18
ECLI:DE:LGK:2019:0710.28O438.18.00
- Grunewald, ZIP 1989, 962 [↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2017 – 20 W 20/17 [↩]
- BGH, Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 [↩]
- Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 2 UWG Rn. 56 [↩]
- BGH, Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 122/09, NJW 2011, 1667 [↩]