Verletzt ein Hund unbeabsichtigt eine andere Person, dann steht auch immer der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum.
Das Landgericht Osnabrück hat nun als Berufungsgericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Bersenbrück bestätigt, mit dem ein Hundehalter zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde.
Was war passiert?
Eine heute 40 Jahre alte Frau ging mit ihren Einkäufen nach Hause. Dabei kam die Frau an dem Grundstück des Angeklagten in einem Wohngebiet vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit Ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief die Hunde umgehend zurück. Doch nur einer von ihnen gehorchte und kehrte zu ihm zurück, bevor er die Frau erreicht hatte. Der andere Hund lief weiter in Richtung der Frau und reagierte nicht auf die Anweisungen des Angeklagten. Der Hund sprang dann in Richtung der Frau, die ihn mithilfe ihrer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei kam die Frau zu Fall. Durch den Sturz erlitt sie unter anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen.
Die verletzte Frau, die an dem Strafverfahren als Nebenklägerin teilnahm, stellte aufgrund dieses Vorfalls Strafantrag gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Amtsgericht Bersenbrück.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte den Hundehalter nach durchgeführter Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 40,00 wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landgericht Osnabrück blieb erfolglos.
Der Angeklagte bestritt zwar, dass die Hunde überhaupt auf die Straße gelaufen seien. Sie hätten stattdessen nur in seinem Wohnzimmer gebellt. Dabei müsse sich wohl die verletzte Frau erschrocken haben und gestürzt sein.
Jedoch auch vor dem Landgericht Osnabrück hatte er damit keinen Erfolg. Das Landgericht Osnabrück glaubte der Schilderung der Nebenklägerin, wonach die Hunde auf sie zugelaufen waren und der eine Hund jedenfalls in ihre Richtung gesprungen war.
Aus Sicht des Landgerichts Osnabrück hatte der Angeklagte in der Situation seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte nicht mit einem größeren Hund, konkret einem Schäferhund, in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht aufs Wort hörte. Zumindest hätte der Angeklagte aus Sicht des Landgerichts Osnabrück den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen, was er nicht getan hatte. Dieses sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie im konkreten Fall anderen Personen unkontrolliert nähern könnte. Dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und sich verletzten könnten, hätte der Angeklagte aus Sicht des Landgerichts Osnabrück vorhersehen können.
Auch die konkrete Höhe der vom Amtsgericht Bersenbrück verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigte das Landgericht Osnabrück.
Landericht Osnabrück, Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20