Bei der Frage, ob es sich um einen „gefährlichen Hund“ aufgrund der Zugehörigkeit zu der Liste nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW streiten sich Hundehalter und Behörde natürlich gerade bei möglichen Kreuzungen.
Darüber, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf hier eine andere Meinung bei der Beurteilung der Frage einer Kreuzung als das Berufungsgericht, das Oberverwaltungsgericht Münster hat, hatten wir bereits hier berichtet.
Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun erneut bekräftigt.
Worum ging es?
In dem entschiedenen Fall ist die Klägerin Halterin des 2020 geborenen Hundes O.
Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten wurde der Hund am 27.05.2020 von der amtlichen Tierärztin begutachtet. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin an, den Hund vor ca. 3-4 Wochen bei einem Züchter für 1.500,- Euro käuflich erworben zu haben. Der Hund sei weder geimpft noch gechipt gewesen. Eine Ahnentafel, ein Kaufvertrag oder ein EU-Heimtierausweis könne nicht vorgelegt werden, da ihr diese Unterlagen beim Kauf nicht ausgehändigt worden seien. Ferner hätten während des Kaufs die Elterntiere des Hundes nicht betrachtet werden können. In ihrem Gutachten führte die Amtsveterinärin im Anschluss an eine Beschreibung der einzelnen phänotypischen Aspekte aus, es handele sich bei der Hündin O. um einen Pitbull Terrier-Mischling, bei dem trotz des jungen Alters die phänotypischen Merkmale eines Pitbull Terriers markant und signifikant hervorträten. Hinsichtlich der Kopf- und Ohrenform und auch des Körperbaus zeige der Hund markante und signifikante Merkmale der Rassen American Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier.
Die Klägerin wurde sodann in Bezug auf eine beabsichtigte Haltungsuntersagung angehört.
Die Klägerin trug vor, eine abschließende Rasseeinstufung sei bei dem zum Zeitpunkt der Begutachtung acht Monate alten Welpen nicht möglich. Im Übrigen sei zu erahnen, dass der Hund im Hinblick auf Größe und Gewicht den Rahmen eines Pitbull Terriers oder eines American Staffordshire Terriers bei weitem überschreiten werde und daher gerade nicht davon auszugehen sei, dass der Phänotyp der genannten Rassen deutlich hervortreten werde. Rein vorsorglich beantrage sie jedoch, ihr die Haltung ihrer Hündin zu erlauben.
Daraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin die Haltung des Hundes O., entzog den Hund und forderte die Klägerin auf, den Hund unverzüglich an eine Tierheimeinrichtung oder an eine andere geeignete Stelle oder Person abzugeben. Ferner drohte sie für den Fall, dass die Klägerin der Forderung unter Ziffer 2 nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an.
Zur Begründung führte sie aus, bei dem Hund der Klägerin handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Über eine für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche Erlaubnis verfüge die Klägerin nicht.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie macht geltend, der Hund habe zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Amtsveterinärin aufgrund seines jungen Alters nicht abschließend als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft werden können. Darüber hinaus sei der Hund bereits im Alter von acht Wochen viel zu groß und zu schwer für einen Pitbull Terrier oder einen American Staffordshire Terrier gewesen. Im Übrigen habe eine Begutachtung durch den Sachverständigen W. im Alter von 15 Wochen ergeben, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt bereits 43 cm groß und 14 kg schwer gewesen sei. Daher sei die untere Größengrenze für ausgewachsene weibliche American Staffordshire Terrier erreicht und zu erwarten, dass die Hündin ausgewachsen sicherlich 60 cm groß sein werde. Ferner habe der genannte Sachverständige ausgeführt, bei der Hündin seien keine signifikanten Merkmale der Rassen Pitbull Terrier oder American Staffordshire Terrier erkennbar. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin eine weitere, am 15. Januar 2022 gefertigte Rassebeurteilung durch Herrn W. übermittelt, die auf einer Inaugenscheinnahme des Hundes am 18.12.2021 beruht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hund O. eine Schulterhöhe von ca. 57 cm, eine Hüfthöhe von ca. 60 cm und ein Gewicht von 28,4 kg aufgewiesen. Dabei sei das Gewicht auf eine Lebensmittelallergie zurückzuführen und habe der Hund ca. drei Monate zuvor noch ca. 10 kg mehr gewogen.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Amtsveterinärin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts Ende 2021 eine ergänzende Stellungnahme betreffend die phänotypische Beurteilung des Hundes O. erstellt. Sie erfolgte unter Einbeziehung der aktuellen Lichtbilder des betreffenden Hundes und enthält u.a. Konkretisierungen der ursprünglichen Stellungnahme.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Aufassung des Verwaltungsgerichts Düsseldrf erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch als materiell rechtmäßig.
Soweit die Haltungsuntersagung betroffen ist, soll gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
Gemessen daran handelt es sich zunächst bei dem von der Klägerin gehaltenen Hund O. nach Meinung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines im Gesetz als Pittbull Terrier bezeichneten American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Hund der Klägerin von dieser als American Bully XL bezeichnet wird. Denn diese Rassebezeichnung ist weder in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erwähnt noch war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von einem der Hundeverbände (FCI bzw. UKC) anerkannt, so dass allein entscheidend ist, ob die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen deutlich hervortreten1.
Das ist bei dem Hund O. (zumindest) mit Blick auf die Rasse American Pitbull Terrier der Fall.
Dabei legt das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei der Beurteilung der Einkreuzung eines American Pitbull Terriers den „Official UKC Breed Standard“ des United Kennel Club (UKC) mit Stand vom 01.05.2017 weiterhin zugrunde. Sofern das Oberverwaltungsgericht NRW erhebliche Zweifel geäußert hat, dass auf der Grundlage dieses Standards das Vorliegen einer Kreuzung eines American Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden kann, teilt das Verwaltungsgericht Düsseldorf diese Zweifel nicht.
Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht NRW im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Bußgeldbewehrtheit eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LHundG NRW müsse diese Norm die strengen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen. Dies erfordere, dass der Adressat einer Norm in der Regel voraussehen könne, ob sein Verhalten dem Bußgeldtatbestand unterfalle. Eine Verweisung auf private Regelungswerke wie die Rassestandards der Hundeverbände sei dabei möglich, sofern diese selbst den Bestimmtheitsanforderungen gerecht würden2. Ob der zur Bestimmung des Phänotyps eines American Pitbull Terriers üblicherweise verwendete „American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard“ des UKC mit Stand vom 01.05.2017 diesen Vorgaben genüge, sei zweifelhaft. Dies gelte hinsichtlich der im Standard enthaltenen Größenvorgaben, die nach der Darstellung im Standard nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie darstellen sollten. Ebenso bestünden Zweifel hinsichtlich des Gewichts, für welches der Rassestandard eine solche Bandbreite erlaube, dass auch Hunde darunter fallen würden, welche nach Auskunft der Sachverständigen in dem vor dem Oberverwaltungsgericht NRW geführten Verfahren „eher mager“ seien, obwohl der Standard erfordere, dass American Pitbull Terrier kräftig gebaut sein müssten. Zudem wolle der Standard keinen reinrassigen Pitbull Terrier beschreiben, da nur solche Merkmale unzulässig seien, die sehr deutlich das Vorliegen einer Kreuzung mit einer anderen Rasse zeigten. Im Ergebnis sei daher offen, wodurch genau sich der Phänotyp eines American Pitbull Terriers auszeichne2.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf deuten die vom Oberverwaltungsgericht NRW herangezogenen Argumente jedoch nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit des UKC-Standards hin, sondern belegen lediglich, dass die Rasse des American Pitbull Terriers hinsichtlich einiger Merkmale eine große Varianz aufweist. Dies ist jedoch kein spezifisches Merkmal des American Pitbull Terriers. Vielmehr weisen diverse Hunderassen – gerade hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht genannten Merkmale Größe und Gewicht – eine erhebliche Bandbreite auf. So sind auch in FCI-Standards Angaben zur Größe teilweise nur als bevorzugte Größe genannt, etwa betreffend den American Staffordshire Terrier (Nr. 286). Für den ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Bullterrier enthält der maßgebliche FCI-Standard (Nr. 11) sogar überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht. Auch hinsichtlich der in § 10 LHundG NRW normierten Hunde bestimmter Rassen sehen maßgebliche Standards teilweise überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht vor, wie für den Mastiff, zu dem es im FCI-Standard (Nr. 264) heißt: „Größe ist erwünscht; aber nur wenn sie mit Qualität verbunden ist und totale Gesundheit beibehalten wird.“ Für den ebenfalls in § 10 LHundG NRW erwähnten Tosa Inu enthält der FCI-Standard (Nr. 260) zwar eine Größenangabe, jedoch keine Vorgabe hinsichtlich des Gewichts. Bei anderen, nicht im Landeshundegesetz NRW besonderer Regulierung unterworfenen Hunderassen ist innerhalb einer Rasse sogar eine derartige Größenvarianz denkbar, dass im Standard verschiedene Typen innerhalb einer Rasse ausgemacht werden. Exemplarisch zeigt sich eine solche Bandbreite bei der Rasse „Deutsche Spitze“, deren FCI-Standard (Nr. 97) Rassehunde (vor allem) nach Größe und Gewicht in Wolfsspitze, Großspitze, Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze unterteilt.
Abgesehen von Größe und Gewicht ist zudem festzuhalten, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass der UKC-Standard für den American Pitbull Terrier hinsichtlich vieler körperlicher Merkmale wie Kopf sowie Vorder- und Hinterhand eine sehr detaillierte Beschreibung enthält. Diese zeichnet sich neben ihrer Ausführlichkeit dadurch aus, dass für jedes einzelne Körperteil eine Auflistung von Fehlern je nach Schweregrad enthalten ist, die es erlaubt, die Bedeutung einzelner Abweichungen nachzuvollziehen. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW bemängelt, dass der Rassestandard auch bei einem reinrassigen Hund Einkreuzungen anderer Rassen erlaube, sieht das Verwaltungsgericht Düsseldorf dies vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abstammungsgeschichte des American Pitbull Terriers und des American Staffordshire Terriers3 nicht als Problem der Bestimmtheit der Rasse des American Pitbull Terriers an. Gehen zwei durch Zucht entstandene Hunderassen auf gemeinsame Vorfahren zurück, ist naheliegend, dass sie auch nach ihrer jeweiligen Auszüchtung zum Teil übereinstimmende Merkmale aufweisen. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des Verwaltungsgerichts Düsseldorf keine Zweifel an der Bestimmbarkeit eines Idealtypus des American Pitbull Terriers, zumal dessen Merkmale nach dem oben Gesagten überwiegend detailliert in dem Standard beschrieben werden.
Legt das Verwaltungsgericht Düsseldorf danach weiterhin den UKC-Standard des American Pitbull Terriers zugrunde, tritt bei dem Hund O. der Phänotyp eines American Pitbull Terrier i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervor. Dabei kann ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigt4.
Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff des „deutlichen Hervortretens“ weiter konkretisiert und insbesondere dahingehend verengt hat, dass auf die Rasse charakterisierende Merkmale abzustellen sei, hierbei zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken sei, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen (wie etwa Kopfform, Größe und Gewicht), diese Merkmale bei einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vorliegen müssten, im weiteren der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werden müsse und Abweichungen lediglich Randbereiche, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen dürften5, vermag das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem nicht zu folgen ((VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 18 K 7879/19)).
Betreffend die äußeren Merkmale, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit der genannten Hunderassen nicht ausschließlich an solche konstitutionsbedingten Elemente des Phänotyps anknüpft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind es vielmehr mehrere rassespezifische Aspekte, die die abstrakte Gefährlichkeit begründen. Insoweit wird zwar unter anderem die körperliche Konstitution der Rasse, etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft und Sprungkraft, genannt. Daneben zählt zu den rassespezifischen Merkmalen aber auch das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie eine Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale begründet, wie etwa eine niedrige Beißhemmung, einen Beschädigungswillen oder eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe6.
Ausgehend von dieser Gesetzesbegründung ist der Hintergrund der im Landeshundegesetz NRW zum Ausdruck kommenden Benennung sogenannter abstrakt gefährlicher Rassen die Vermutung des Gesetzgebers, die genannten Rassen seien genetisch bedingt besonders gefährlich. Ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass diese Rassen tatsächlich aufgrund genetischer Merkmale gefährlicher als andere Hunderassen sind, existiert bislang – ebenso wie für das Fehlen einer solchen erhöhten Gefährlichkeit – jedoch nicht. Ungeachtet dessen ist – auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – anerkannt, dass die auf vorherige Beißvorfälle gestützte Annahme des Gesetzgebers, bestimmten Hunderassen wohne eine besondere Gefährlichkeit inne, auch ohne wissenschaftlichen Nachweis von dem weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt ist7.
Gründet die Festlegung der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen im Landeshundegesetz NRW danach nicht auf einer fundierten wissenschaftlichen Begründung, sondern auf einer von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckten Vermutung, fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eine Grundlage, um diese Aggressionsvermutung im Wege gerichtlicher Auslegung allein an einzelne körperliche Merkmale dieser Hunderassen anzuknüpfen. Beruht die Vermutung vielmehr auf einem tatsächlich aggressiven Verhalten dieser Hunderassen, vor allem in Form von schwerwiegenden Beißvorfällen, besteht weiterhin eine Wissenslücke betreffend die Ursachen. Auch der Gesetzgeber hat keine Merkmale festgelegt, die seiner Auffassung nach die – angenommene – genetisch bedingte Aggression dieser Rassen körperlich tragen. Angesichts dieser fehlenden wissenschaftlichen Hintergründe ist es nach Auffassung der Kammer unzulässig, das vermutete genetische Aggressionspotential von einzelnen körperlichen Merkmalen abhängig zu machen.
Dies zugrunde gelegt, kann bei der Beurteilung, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, bei dem Vergleich des betreffenden Hundes mit einer dieser Rassen nicht einzelnen, die Gefährlichkeitsvermutung vermeintlich begründenden körperlichen Erscheinungsformen mehr Gewicht beigemessen werden als anderen. Insoweit verbietet sich eine Differenzierung zwischen „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“. Vielmehr ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen, ob der Phänotyp des Hundes in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen aufweist.
Für diese Beurteilung ist auf die Rassestandards der Hundezuchtverbände zurückzugreifen. Dabei ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum einen zu berücksichtigen, dass es in der Natur einer Kreuzung liegt, dass sie auch nicht zu leugnende Einflüsse anderer Rassen zeigt. Zum anderen darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards selbst nach der Selbstbeschreibung des maßgeblichen internationalen Hundeverbandes, der Fédération Cynologique Internationale (FCI), jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten8.
Betreffend die Zucht werden diese Ziele unter anderem in dem für alle Mitglieder dieses Dachverbands verbindlichen internationalen Zuchtreglement der FCI konkretisiert. Darin heißt es unter anderem, dass zur Zucht insbesondere solche Hunde nicht zugelassen sind, die zuchtausschließende Fehler haben. Als anatomische Beispiele sind dort etwa „erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien“ und „Albinismus“ genannt9.
Für die einzelnen Hunderassen konkretisieren die jeweiligen Rassestandards der FCI diese Angaben. Sie enthalten eine rassespezifische Auflistung der einzelnen Fehler, die in der Regel in „einfache“ und „disqualifizierende“ Fehler unterteilt werden.
Noch näher präzisieren dies Zuchtordnungen der einzelnen Zuchtverbände. Für den American Staffordshire Terrier etwa sehen die deutschen Zuchtverbände, welche in der FCI sowie im deutschen Dachverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), organisiert sind, anatomische Anforderungen an Hunde vor, damit mit ihnen als Rassehunde gezüchtet werden darf und sie die Abstammungsnachweise dieser Organisationen erhalten können. Insoweit bestimmen die Zuchtordnungen übereinstimmend, dass Zuchttiere dem Standard entsprechen müssen. Dies wird insofern konkretisiert, als von der Zucht ausgeschlossen solche Hunde sind, die anatomisch erheblich vom Rassestandard abweichen bzw. grobe anatomische Fehler aufweisen10.
Der 1. American Staffordshire Terrier Club e.V. verfügt daneben noch über eine sogenannte Körordnung, nach deren Kriterien Rassehunde ausgewählt werden, die ganz besonders zur Zucht empfohlen werden. Für diese Hunde besteht in anatomischer Sicht die Anforderung, dass sie dem Rassestandard in hohem Maße entsprechen und keine anatomischen Fehler aufweisen11.
Neben diesen Zuchtbestimmungen legen die Verbände auch Anforderungen fest, die für die Beurteilung von Rassehunden auf Ausstellungen gelten. In Deutschland legt die Ausstellungsordnung des VDH die Beurteilungsgrundlage für diese Ausstellungen fest. Die beste Note „Vorzüglich“ darf danach nur einem Hund erteilt werden, „der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt“. Schon in Bezug auf die zweitbeste Note „Sehr gut“, die einem Hund zuerkannt wird, „der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt“, heißt es aber: „Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen.“ Daneben gibt es die Note „Gut“, die ein Hund erhält, der „die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt“ und die Note „Genügend“, welche erfordert, dass der Hund „seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen“. „Disqualifiziert“ wird ein Hund, der „nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, […] mit einem Hodenfehler behaftet ist, eine Kieferanomalie aufweist, eine nicht standesgemäße Farbe- oder Haarstruktur besitzt oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt.“12.
Diese Anforderungen der Fachverbände zeigen zusammengenommen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, welche sich exemplarisch an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten des VDH zeigt. Wird auch im Rahmen der Zucht darauf hingewirkt, dass die Zuchttiere möglichst eng dem Rassestandard entsprechen, führt das Nichterfüllen einiger Punkte – mit Ausnahme der sogenannten Fehler – nicht dazu, dass diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden oder gar nicht mehr als Rassehunde gelten.
Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßgaben für die Beurteilung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps einer Rasse (Orientierung am gesamten Erscheinungsbild) und der Erwägungen zur Varianz innerhalb einer Rasse handelt es sich bei dem Hund O. um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei der der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt.
Soweit bei dem Hund O. auch Merkmale festzustellen sind, die der Rasse des American Staffordshire Terrier zuzuordnen sind, bedarf zunächst keiner Vertiefung, ob die Annahme einer Kreuzung im Sinne des Landeshundesgesetzes NRW in jedem Fall möglich ist, in dem die Phänotypen mehrerer Rassen bei dem jeweiligen Tier deutlich hervortreten. Dafür, dass dieser Fall denkbar ist, spricht die Gesetzesbegründung. Dort wird ausgeführt, von einer Kreuzung sei auszugehen, wenn „ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer (Hervorhebung durch das Gericht) der genannten oder bestimmten Rassen zeigt“13.
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht NRW Zweifel daran geäußert, dass mehr als eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten könne14.
Eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Zweifeln ist vorliegend nach AUffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedoch entbehrlich, weil bei dem Hund O. jedenfalls die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten, – soweit ersichtlich – keiner der Beteiligten davon ausgeht, dass (auch) die Merkmale eines American Staffordshire Terrier im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW deutlich hervortreten und es sich darüber hinaus bei einem Teil der festgestellten Merkmale um solche handelt, die sich sowohl in der Rassebeschreibung des American Pitbull Terriers als auch der des American Staffordshire Terriers finden.
Dass bei dem Hund O. die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten, folgt – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter – aus den Feststellungen, die die amtliche Tierärztin in ihrem Gutachten und ihrer ergänzenden Stellungnahme getroffen hat, sowie aus den Erhebungen, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rassebeurteilungen durch Herrn W ergeben.
Soweit die Einschätzung betroffen ist, ob bei dem jeweiligen Hund die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten, hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiterhin an dem Grundsatz fest, dass sich die zuständige Behörde – und in der Folge auch das Gericht – aufgrund der besonderen Expertise von Amtsveterinären und ihrer besonderen Unbefangenheit und Unabhängigkeit regelmäßig auf deren Stellungnahmen stützen kann14.
Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf jedoch davon aus, dass eine Bindung an die in einem derartigen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen mit Blick auf eine Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nur dann bestehen kann, wenn die begutachtende Person den auch vom Gericht zugrunde gelegten Kreuzungsbegriff verwendet. Wie aus den obigen Darlegungen ersichtlich, handelt es sich bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Mit Blick darauf hängt die Aussagekraft eines amtstierärztlichen Gutachtens wie auch einer privat veranlassten Rassebeurteilung – soweit die Schlussfolgerung mit Blick auf die Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW betroffen ist – von den dieser Einstufung zugrunde gelegten Maßstäben ab.
Dies zugrunde gelegt, führen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die aus den genannten Gutachten bzw. Rassebeurteilungen ersichtlichen Feststellungen unter Anwendung des vom Gericht oben dargelegten Kreuzungsbegriffs zu der Einschätzung, dass bei dem Hund O. die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten. Insoweit entsprechen zahlreiche äußere Merkmale der Definition des Standards, stellen einige Erscheinungsformen lediglich solche Abweichungen vom Standard dar, die auch die Einordnung als reinrassiger American Pitbull Terrier nicht hindern, und belegen die wenigen relevanten Abweichungen vom Rassestandard (lediglich) die für eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW typische „erkennbare Einkreuzung anderer Rassen“ ((s. zu dieser Formulierung: Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20)).
Im Einzelnen ist zunächst festzuhalten, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter, dass folgende Merkmale des Hundes ohne weitere Erläuterungsbedürftigkeit dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers entsprechen: Beschaffenheit des Fells, Farbe des Fells, Farbe der Nase, Farbe der Augen, Beschaffenheit des Gebisses (Scherengebiss), Beschaffenheit der Vorder- und Hinterpfoten. Auch die phänotypische Erscheinung des Kopfes, der nach der Rassebeschreibung ein Schlüsselelement des Rassetyps ist, ist im Wesentlichen dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers zuzuordnen. Die Beschreibung des Standards, der Kopf sei groß und breit und erwecke den Eindruck großer Kraft, stehe aber nicht in einem Missverhältnis zur Körpergröße, ist bei O. erfüllt. Darüber hinaus ist bei weiteren (Detail)Merkmalen des Kopfes und des übrigen Körpers von einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers auszugehen. Die Amtsveterinärin stellt dies in ihren Stellungnahmen ausdrücklich fest. Herr W. verwendet insoweit zwar zum Teil ein leicht vom Standard abweichendes Vokabular. Dies führt indes größtenteils nicht zu einer inhaltlich vom Rassestandard abweichenden Beschreibung. Beispielhaft seien hier folgende Merkmale genannt: Augen (Standard: mittelgroß, rund, sitzen weit auseinander (well apart) und niedrig am Schädel (low on the skull); W.: groß, nicht tief in den Schädel eingebettet), Ohren (Standard: hoch angesetzt, natürlich oder abgeschnitten; W. : nicht wirklich hoch, eher seitlich angesetzt), Hals (Standard: mäßige Länge und muskulös; W. : normal aber kräftig nicht schwer und gerade), Lenden (Standard: kurz, muskulös und bis zur Kruppe leicht gewölbt; W. : normal, nicht kurz, leicht gewölbt), Brust (Standard: tief, gut ausgefüllt und mäßig breit, aber nie breiter als tief; W.: präsent, aber nicht tief und breit, Brustkorb recht athletisch gebaut). Im Übrigen handelte es sich, selbst wenn man von einer inhaltlichen Abweichung ausginge, jeweils nicht um Merkmale, die der Rassestandard als Fehler beschreibt. Entsprechend führt selbst Herr W. die genannten Erscheinungsformen nicht als mit Blick auf die Rassezuordnung problematische Merkmale auf.
Soweit in der Rassebeurteilung des Herrn W. Aspekte genannt werden, die seiner Ansicht nach eine Zuordnung zum Rassestandard des American Pitbull Terriers nicht zuließen, ist Folgendes zu konstatieren: Die Feststellung, dass eine Zuordnung des Hundes zu dem genannten Rassestandard nicht erfolgen könne, ist für die Frage, ob es sich bei dem Hund O. um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, bereits unergiebig. Insoweit steht nicht die Feststellung der Reinrassigkeit des Hundes O. mit Blick auf die Rasse American Pitbull Terrier im Raum, sondern (lediglich) die Frage des deutlichen Hervortretens von Merkmalen dieser Rasse. Von einem derartigen deutlichen Hervortreten ist unter Anlegung der oben ausgeführten Maßstäbe indes auszugehen. Die Abweichungen vom Standard bei den Merkmalen Größe und Gewicht, Ansatz der Rute am Körper sowie – wie zumindest von Herrn W. beschrieben – Vorhandensein einer Wamme und mangelnde Bemuskelung hindern die Qualifizierung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht. Soweit es sich, wie im Folgenden auszuführen sein wird, überhaupt um nennenswerte Abweichungen handelt, verdeutlichen diese äußerlichen Merkmale das Wesen einer Kreuzung, nämlich die erkennbare Einkreuzung einer anderen Hunderasse.
Betreffend die lose Kehlhaut (Wamme) vermag das Verwaltungsgericht Düsseldorf der in der abschließenden Beurteilung verwendeten Formulierung des Herrn W. (ausgeprägte Wamme) bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Beschreibung der einzelnen Merkmale (lediglich) die Passage „lose Kehlhaut (Wamme) vorhanden“ zu entnehmen ist und die Abweichung zu der später verwendeten Passage nicht erläutert wird. Zum anderen vermitteln auch die beigebrachten Bilder nicht den Eindruck einer ausgeprägten Wamme. Die Amtsveterinärin kommt in ihrer Stellungnahme nach Begutachtung von zu diesem Zeitpunkt aktuellen Lichtbildern (sogar) zu der Einschätzung, dass dem Hund molossoide Merkmale vollständig fehlten und er keine lose Kehlhaut habe, die sich in Form von zwei Wammen in Richtung Brust ziehe. Ungeachtet dieser tatsächlichen Aspekte stellt eine Wamme nach dem Rassestandard für einen American Pitbull Terrier zwar unstreitig einen Fehler dar. Jedoch ist in dieser Erscheinungsform schon kein sehr schwerwiegender Fehler zu sehen, wie sich ebenfalls aus der Beschreibung des Rassestandards ergibt. Vor diesem Hintergrund stellt diese auf den Hals bezogene Abweichung vom Rassestandard schon nicht (zwingend) die Zugehörigkeit zur Rasse des American Pitbull Terriers infrage und daher erst recht nicht eine Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Im Übrigen ist in den Blick zu nehmen, dass diese Rasse aus einer Kreuzung zwischen Bulldoggen und Terriern entstanden ist15 und sie daher schon aus diesem Grunde nicht – wie die Klägerseite anklingen lässt – ausschließlich dem Erscheinungsbild eines Terriers entsprechen kann. Vielmehr sind ihr Gene molossoider Hunderassen immanent.
Ähnliches gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für die in der Rassebeurteilung des Herrn W. formulierte Passage, dem Hund fehle generell die entsprechende Bemuskelung. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Herr W. dem Hund eine Bemuskelung nicht generell abspricht. So beschreibt er den Brustkorb als recht athletisch gebaut und die Hinterläufe als gut, aber nicht stark bemuskelt. Die dort verwendete Beschreibung, die Muskeln seien „sehr faserig“, führt er im Übrigen auf das Untergewicht des Hundes zurück (28,4 kg). Seine Aussage, dem Hund würde die plastische Muskulatur auch dann noch fehlen, wenn er mindestens 10 kg schwerer wäre, stellt dagegen lediglich eine Vermutung dar. Hinzu kommt, dass die Amtsveterinärin unter Zugrundelegung von Lichtbildern, die den Hund O. mit 37,5 kg zeigen, zu folgendem Ergebnis gekommen ist: „Die Lichtbilder zeigen einen gut bemuskelten Hund in der Rücken- und Brustpartie als auch im Bereich der Oberschenkel-, Oberarm- und Schultermuskulatur. Bei bulldoggenartigen Hunden sind die Muskelpartien nicht so deutlich ausgeprägt wie sie auf den Lichtbildern zu sehen sind.“ Ungeachtet dieser tatsächlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Standard den American Pitbull Terrier zwar als solide gebauten Hund mit gut definierter Muskulatur beschreibt und diese Rasse sowohl kraftvoll als auch athletisch sei, jedoch nicht erkennbar ist, dass ein Hund mit nur mäßig ausgeprägter Muskulatur nicht mehr als American Pitbull Terrier einzuordnen ist. Eine entsprechende Fehlerbezeichnung lässt sich dem Standard nicht (explizit) entnehmen. Im Anschluss an die Beschreibung des Körpers sind (lediglich) folgende Fehler benannt: Sehr schwerwiegender Fehler: Zu massiver Körperstil, der die Arbeitsfähigkeit behindert; disqualifizierender Fehler: Brustkorb so breit, dass er die normale Bewegung behindert.
Auch die Abweichungen in Größe und Gewicht des Hundes O. führen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht dazu, dass der Hund nicht als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW anzusehen ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW davon ausgeht, dass die Größe bei der Bestimmung, ob eine Kreuzung vorliegt, nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfe, eine Größenüber- oder -unterschreitung von 10 % wegen der natürlichen Varianz in solchen Fällen zwar regelmäßig unproblematisch sei, wohingegen eine Größenüberschreitung von 20 % jedoch keine unerhebliche Abweichung mehr darstelle2, kann sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem nur bedingt anschließen. Zutreffend ist zunächst, dass die Größe eines Hundes ein äußeres Erscheinungsmerkmal darstellt, das für die Beurteilung, ob es sich um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt, von Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund der oben genannten Erwägungen kommt diesem Merkmal jedoch bereits keine größere Bedeutung zu als anderen phänotypischen Aspekten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Rechtfertigung für die Aufstellung starrer Grenzen (10 % bzw. 20 %) ableiten lässt. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW diese in der genannten Entscheidung unter Verweis auf sein Urteil vom 17.02.202016 81herleitet, überzeugt dies nicht, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Denn jenes Urteil betraf die Abgrenzung zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bullterrier. Bei der Unterscheidung dieser Rassen besteht die Besonderheit, dass ihre Rassestandards nahezu deckungsgleich sind und die Größe der Hunde – neben geringfügigen Abweichungen in der Formulierung betreffend die Substanz der Tiere – das zentrale Abgrenzungsmerkmal darstellt. Darüber hinaus wurde die 10 %-Grenze aus den konkreten Vorgaben des Rassestandards für einen Miniatur Bullterrier abgeleitet, und zwar aus dem Verhältnis der Soll-Größe von 35,5 cm zu der Größe von 39 cm, ab der eine Zuchtbeschränkung besteht. Diese Konstellation ist nach Auffassung der Kammer nicht mit der hier in Rede stehenden Abgrenzung eines American Pitbull Terriers von anderen Rassen zu vergleichen, bei der neben der Größe eine Vielzahl anderer Merkmale zur Rassebestimmung herangezogen werden kann.
Hinzu kommt, dass selbst bei reinrassigen American Pitbull Terriern Größenüberschreitungen möglich sind. Insoweit ist eine Überschreitung der Größe an sich im Rassestandard des American Pitbull Terriers nicht als „Fehler“ aufgeführt. Im Gegenteil wird dort beschrieben, dass die Gesamtbalance und das richtige Verhältnis von Gewicht zu Körpergröße weitaus wichtiger seien als das tatsächliche Gewicht und/oder die Körpergröße des Hundes. In diesem Zusammenhang liegt ein schwerwiegender Fehler (lediglich) bei übermäßig großen oder übermäßig massiven Hunden und Hunden mit einer Körpergröße und/oder einem Gewicht vor, die so weit von den gewünschten Vorgaben abweichen, dass Gesundheit, Struktur, Bewegung und körperliche Fähigkeiten beeinträchtigt werden. Dies zugrunde gelegt kann offenbleiben, ob Größe und Gewicht des Hundes O. bzw. deren Verhältnis zueinander mangels Qualifizierung als schwerwiegender Fehler noch die Zuordnung zur Rasse des American Pitbull Terriers rechtfertigen. Jedenfalls stehen sie der Einordnung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht entgegen. Mit Blick darauf, dass der Rassestandard für weibliche Hunde eine gewünschte Größe von 43-51 cm sowie ein Gewicht von 14-23 kg vorsieht und der Hund O. nach den Angaben der Klägerin aktuell eine Schulterhöhe von 57 cm (bzw. noch vor kurzem geltend gemacht: 62 cm) und ein Gewicht von 28,4 kg aufweist, liegt bereits nicht nahe, dass es sich im Sinne des Rassestandards um einen übermäßig großen oder übermäßig massiven Hund handelt. Darüber hinaus liegen Überschreitungen der Standardvorgaben sowohl mit Blick auf die Größe als auch das Gewicht vor, sodass das im Standard als wichtig beschriebene Verhältnis beider Komponenten erfüllt ist. Dies wird durch das faktische Erscheinungsbild des Hundes bestätigt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Hund leide an einer Lebensmittelallergie und habe vor einigen Monaten noch 10 kg mehr gewogen, ergibt sich eine abweichende Einschätzung im Ergebnis nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gewicht eines Tieres generell ein eher unzuverlässiger Indikator für das Vorliegen einer Kreuzung ist, kann es doch durch entsprechendes Fütterungsverhalten des Halters – oder wie hier vorgetragen durch Erkrankungen – beeinflusst sein. Darüber hinaus stellte sich im Falle des von der Klägerin geltend gemachten eigentlichen Gewichts des Hundes von ca. 38 kg zwar die Frage, ob noch von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Größe und Gewicht mit Blick auf den Rassestandard eines American Pitbull Terriers auszugehen wäre. Jedoch hinderte selbst ein angenommenes Missverhältnis die Qualifizierung als Kreuzung des Hundes O. im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht. Denn in diesem Fall handelte es sich um eine der wenigen relevanten Abweichungen, die (lediglich) die Erkennbarkeit der Einkreuzung einer anderen Rasse belegen.
Ähnliches gilt für den vom Standard abweichenden Ansatz der Rute auf dem Körper des Hundes O. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass die übrigen Merkmale des Rassestandards betreffend den Schwanz eines American Pitbull Terriers im Wesentlichen erfüllt sind. Dies gilt für die Form (Verjüngung der Rute) und die Länge (bis zum Sprunggelenk). Darüber hinaus ist der Umstand, dass sich der Schwanz nicht als natürliche Verlängerung der Rückenlinie darstellt, nicht als Fehler aufgeführt, sodass allein der abweichende Ansatz der Rute am Körper selbst eine Einstufung als reinrassiger American Pitbull Terrier nicht hinderte.
Handelt es sich bei dem Hund der Klägerin danach um die Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei dem die Merkmale eines gefährlichen Hundes deutlich hervortreten, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes O. durch die Klägerin besteht nicht.
Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll17.
Ursächlich für diese Erwägung war der Umstand, dass sich im Zeitpunkt der Erarbeitung des Landeshundegesetzes viele sogenannte Listenhunde nach der LandeshundeVO in Tierheimen aufhielten.
Der Gesetzgeber hatte mithin nicht die Konstellation im Blick, dass ein (illegal) gehaltener gefährlicher Hund vom bisherigen Halter weiter gehalten werden darf, um einen Aufenthalt im Tierheim künftig zu vermeiden. Gleichwohl geht das Oberverwaltungsgericht NRW davon aus, dass auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse bestehen kann18.
Ob dieser, mit dem Gesetzeswortlaut (öffentliches Interesse an der weiteren Haltung) begründeten Ansicht zu folgen ist, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf offenbleiben. Zu konstatieren ist allerdings, dass der Gesetzgeber primär ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat, nach dem die „weitere Haltung“ die Haltung im Anschluss an einen (vorübergehenden) Tierheimaufenthalt meint19.
Keiner Vertiefung bedarf ferner, ob sich – worauf die Klägerin Bezug genommen hat – ein öffentliches Interesse aus der langjährigen faktischen Haltung eines gefährlichen Hundes unter Tierschutzgesichtspunkten ergeben kann20).
Denn jedenfalls ist die Annahme eines öffentlichen Interesses vorliegend aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW soll ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gelte unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nehme oder bzw. und behalte, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder kennen müsse21.
Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien22.
Zu den Besonderheiten des Falles gehörten dabei die Art des Erwerbs sowie die Umstände des Kaufes. Diesbezüglich unterscheidet das Oberverwaltungsgericht NRW in seiner jüngeren Rechtsprechung insbesondere zwischen dem Erwerb vom Züchter und dem Erwerb von Personen, die nicht im Besitz eines Elterntieres waren. So müsse es sich bei dem Kauf eines Tieres vom Züchter bzw. von dem Besitzer des Muttertieres aufdrängen, sich nach diesem Muttertier oder nach Abstammungsnachweisen zu erkundigen22.
Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deshalb aus, weil die Klägerin sich wegen Verletzung bestehender Sorgfaltsanforderungen zurechnen lassen muss, bei dem Kauf des Hundes O. dessen Eigenschaft als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gekannt haben zu müssen, sowie – zusätzlich – auch deshalb, weil sie den Hund behalten hat, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kannte oder kennen musste23.
1Ausweislich der Angaben der Klägerin gegenüber der Amtsveterinärin im Rahmen der Rassefeststellung 2020 hat die Klägerin den Hund bei einem Züchter erworben. Der Hund sei weder geimpft noch gechipt gewesen. Ferner könne sie weder einen Kaufvertrag, einen EU-Heimtierausweis noch eine den Hund betreffende Ahnentafel vorlegen. Schließlich habe sie die Elterntiere des Welpen vor bzw. bei dem Kauf nicht in Augenschein genommen. In Anbetracht dessen hat die Klägerin pflichtwidrig jegliche Maßnahmen unterlassen, die sie in die Lage versetzt hätten zu überprüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Eine solche Überprüfung hätte sich indes aufgedrängt, da die Klägerin einen Welpen erworben hat sowie davon ausgegangen war, einen Hund der Rasse American Bully XL anzuschaffen, bei der nach den obigen Ausführungen die Eigenschaft als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Kreuzung) in Betracht kam. Insoweit genügt es den Sorgfaltspflichten eines (künftigen) Hundebesitzers nicht, sich – wie es die Klägerin mit E-Mail vom 23. April 2020 getan hat – erst nach dem Erwerb und der Inbesitznahme eines Hundes zu erkundigen, ob für die Haltung eine Haltungserlaubnis erforderlich ist.
Darüber hinaus hat die Klägerin den Hund O. auch behalten, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kennen musste. Insoweit stand nach der amtstierärztlichen Rassebeurteilung fest, dass der Hund überwiegende phänotypische Merkmale eines American Pitbull Terrier aufwies. Dennoch hat die Klägerin den Hund – selbst über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung und die darin für die Abgabe gesetzte Frist hinaus – in Obhut behalten.
Vor dem Hintergrund, dass das Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen als Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bereits mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (fehlendes privates oder öffentliches Interesse) anzunehmen ist, kann offenbleiben, wie sich der Umstand, dass die Klägerin den Hund O. unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erworben hat, auf ihre Zuverlässigkeit auswirkt. Insoweit hat, worauf die Amtstierärztin in ihrer Begutachtung hingewiesen hat, die Klägerin den Hund O. bereits im Alter von ca. vier Wochen erworben. Das ergibt sich daraus, dass das Geburtsdatum des Hundes O. mit 00.00.2020 angegeben ist und die Klägerin bereits mit E-Mail vom 23. April 2020 gegenüber der Beklagten mitgeteilt hat, sich den Hund angeschafft zu haben. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung dar. Nach dieser Vorschrift darf ein Welpe erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Ferner handelt, wer entgegen dieser Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig eine frühere Trennung vornimmt, ordnungswidrig (§ 12 Tierschutz-Hundeverordnung).
Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“).
Auch die verfügte Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur Abgabe des Hundes erweisen sich als rechtmäßig. Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld von 500,- Euro am unteren Ende des möglichen Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) anzusiedeln. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt darüber hinaus das Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Anordnung.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO).
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2022 – 18 K 4119/20
ECLI:DE:VGD:2022:0119.18K4119.20.00
Anmerkung;
Nicht umsonst hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Berufung zugelassen. Man kann nur hoffen, dass die Sache wirklich den Weg zum Oberverwaltungsgericht NRW findet. Jedenfalls sollte man die einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bzw. die vorhergehenden Entscheidungen der dortigen Behörden nicht ohne Prüfung durch in diesem Bereich tätige Rechtsanwälte hinnehmen.
- OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2019 – 5 B 761/19; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2019 – 5 A 1210/17 [↩]
- OVG NRW, Urteil vom 03.12.2020 – 5 A 1033/18 [↩] [↩] [↩]
- https://www.akc.org/expert-advice/dog-breeds/american-staffordshire-terrier-history-amstaff/ [↩]
- Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.03.2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20 [↩]
- OVG NRW, Urteil vom 03.12.2020 – 5 A 1033/18; Beschluss vom 12.08.2021 – 5 B 1797/20 [↩]
- Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.03.2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 19 f. [↩]
- BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2021 – 3 L 107/19; BayVGH, Urteil vom 19.03.2019 – 10 BV 18.1917 [↩]
- http://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html [↩]
- siehe Internationales Zuchtreglement der FCI vom 11. und 12.06.1979, geändert im September 2019, S. 3, abrufbar unter http://www.fci.be/de/Zucht-42.html [↩]
- Vgl. etwa § 2 der Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. (Stand: August 2015), abrufbar unter https://www.gb-f.de/downloads.html; § 4 Nr. 6 der Zuchtordnung des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. (Stand: 23. März 2021), abrufbar unter https://www.dcbt.de/formulare-ordnungen/; Abschnitt B Ziffer 6.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/ [↩]
- Vgl. Abschnitt C Ziffer 5.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/ [↩]
- Siehe dazu § 15 der Ausstellungs-Ordnung des VDH (Stand: 22. April 2018), abrufbar unter https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen/ [↩]
- Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2020 – 5 B 838/20 [↩] [↩]
- vgl. im Official UKC Breed Standard, History (https://www.ukcdogs.com/american-pit-bull-terrier) bzw. https://de.wikipedia.org/wiki/American_Pit_Bull_Terrier [↩]
- OVG NRW, Urteil vom 17.02.2020 – 5 A 1631/18 [↩]
- Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), S. 22 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2020 – 5 B 703/20 [↩]
- Vgl. ausdrücklich den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.03.2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), S. 22, wonach ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung gegeben sein kann, wenn ein Hund aus einem Tierheim vermittelt werden soll [↩]
- Vgl. Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW), Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-7 – 78.01.52 vom 2. Mai 2003, geändert durch Runderlass vom 25. Juli 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 737) und Runderlass vom 6. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 446 [↩]
- OVG NRW, Beschlüsse vom 12.06.2014 – 5 B 446/14; vom 12.06.2014 – 5 E 451/14 ; vom 06.01.2011 – 5 E 888/10 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2019 – 5 B 761/19 [↩] [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 06.01.2011 – 5 E 888/10 [↩]