Ein Miniatur-Bullterrier ist ein Miniatur-Bullterrier ist ein Miniatur-Bullterrier …

… tja, wer hätte das wohl gedacht, dass ein Miniatur-Bullterrier ein Miniatur-Bullterrier ist.

Jedenfalls dachte die Stadt Meiningen (und unisono mit ihr das Thüringer Innenministerium) genau dies nicht; vorgenannte sahen dies anders.

Das Verwaltungsgericht Meiningen nahm sich beiden an und erläuterte ihnen ausführlich, dass ein Miniatur-Bullterrier eben ein Miniatur-Bullterrier ist und als solcher nicht nach dem „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“ (ThürTierGefG) als „gefährlicher Hund“ zu klassifizieren ist.

In dem konkreten Fall setzte die Beklagte, die Stadt Meinigen, nach Anmeldung der betreffenden Hündin mit Bescheid vom 12.09.2011 die Hundesteuer zunächst auf 90,00 Euro fest.

Bei einem Vororttermin am 06.06.2012 händigten Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger dann Antragsunterlagen zur Haltung eines gefährlichen Tieres aus.

Mit Hundesteuerbescheid vom 11.06.2012 stufte die Beklagte den Hund als Gefahrenhund ein und setzte eine Hundesteuer in Höhe von 400,00 Euro fest.

Dies sah der Kläger anders und erhob am 10.07.2012 Widerspruch.  Mit Schreiben vom 25.06. und 10.07.2012 bat der Klägerbevollmächtigte die Beklagte zugleich um eine kurze Bestätigung, dass es sich bei seinem Miniatur-Bullterrier nicht um einen erlaubnispflichtigen Hund handele. Andernfalls müsste Feststellungsklage erhoben werden.

Dem kam die Beklagte nicht nach, sondern hörte mit Schreiben vom 18.07.2012 den Kläger zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens an. Der Kläger halte einen gefährlichen Hund ohne die dazu notwendige Erlaubnis.

Der Kläger blieb bei seiner Meinung und erhob Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens „S.“, geboren am 14.05.2011, Chip-Nr.: x, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss.

Zur Begründung wies er auf folgendes hin:

Die Haltung von Hunden der Rasse der Miniatur-Bullterrier sei im Gegensatz zu derjenigen von Bullterriern erlaubnisfrei zulässig, denn Miniatur-Bullterrier und (Standard-) Bullterrier seien zwei eigenständige Hunderassen:

  • Es sei in der nationalen wie internationalen Hundezucht seit jeher anerkannt – d.h. lange vor der deklaratorischen Einführung des FCI-Standards Nr. 359 zum Ende des Jahres 2011 –, dass Miniatur-Bullterrier und Bullterrier zwei eigenständige Rassen seien.
  • Dass ein Miniatur-Bullterrier kein Bullterrier sei, habe mit rechtskräftigem Urteil vom 02.04.2012 auch das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt. Ferner gehe auch der VGH Mannheim und das VG Aachen davon aus, dass Bullterrier und Miniatur-Bullterrier zwei unterschiedliche Rassen seien.
  • Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und Thüringen sei insofern identisch, als die maßgeblichen Gesetze ausdrücklich nur den (Standard-) Bullterrier als gefährlichen Hund einstuften. In Nordrhein-Westfalen aber werde der Miniatur-Bullterrier nicht dem Standardbullterrier gleichgesetzt, sondern den sogenannten kleinen Hunden zugerechnet. Wenn im Gesetz nur der Bullterrier als gefährlicher Hund bezeichnet werde, unterliege auch nur diese Rasse dem Handlungsregime des ThürTierGefG.
  • Des Weiteren könne ein reinrassiger Miniatur-Bullterrier auch nicht als Bullterrier-Mischling oder Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG angesehen werden.

Der Beklagte führte hiergegen ins Feld:

Die Haltung eines Miniatur-Bullterriers sei erlaubnispflichtig:

  • Der Miniatur-Bullterrier gehöre zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG gelisteten Hunden, da der Miniatur-Bullterrier zur Rasse der Bullterrier zu rechnen sei. Der Landesgesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren unter anderem auf die Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001 Bezug genommen, nach dem auch der Miniatur-Bullterrier zu den gefährlichen Hunden zähle.
  • Dies entspreche auch der durch das Thüringer Innenministerium vorgenommenen Auslegung des Gesetzes. Das Thüringer Innenministerium gehe unter anderem davon aus, dass es auch auf Grund der im FCIStandard Nr. 359 beschriebenen Eigenschaften eines solchen Hundes in der Sache gerechtfertigt erscheine, den Miniatur-Bullterrier als gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG anzusehen. Nach den dort beschriebenen Eigenschaften sei der Miniatur-Bullterrier von dem normalen Bullterrier im Hinblick auf die Größe kaum zuverlässig abzugrenzen.
  • Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.01.2011 bestätigt, wonach nicht ersichtlich sei, dass sich Bullterrier und Miniatur- Bullterrier in ihrem Wesen besonders unterschieden und nicht erkennbar sei, wieso sich bei wesensmäßiger Gefährlichkeit aus der Größe des Hundes besondere Unterschiede ergeben sollten.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützte den Beklagten mit folgenden Argumenten:

  • nach Auffassung des Thüringer Innenministeriums werde der Miniatur-Bullterrier sowohl vom Wortlaut des Begriffs „Bullterrier“ als auch vom Sinn und Zweck der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG umfasst, da es sich zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens bei dem Miniatur-Bullterrier nicht um eine eigene Hunderasse gehandelt habe.
  • Vom Weltverband der Züchter (FCI) sei der Miniatur-Bullterrier erst seit dem 23.12.2011, also nach dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 01.09.2011, als eigene Rasse geführt worden. Es habe deshalb keinen Anlass gegeben, eine Differenzierung vorzunehmen. Nach Ansicht des Thüringer Innenministeriums könne der Miniatur-Bullterrier nicht nachträglich im Wege der Auslegung aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG herausgenommen werden. Hierfür wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Meiningen gab dem Kläger mit einem ausführlich begründeten Urteil recht.

Bei der Hündin des Klägers „Serina von der Wolfsschanze“, deren Rassezugehörigkeit durch eine Ahnentafel des ICR e.V. vom 29.06.2011 belegt wird, handelt es sich nicht um einen „Bullterrier“, sondern um einen Hund der Rasse „Miniatur-Bullterrier“ und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG, weshalb hieran anknüpfende bußgeldbewehrte Pflichten des Klägers nicht bestehen.

a) Schon dem Wortlaut des Gesetzes nach, das auf den Begriff der „Rasse“ abstellt, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten und des Thüringer Innenministeriums – ein „Miniatur-Bullterrier“ kein „Bullterrier“, weil es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 ThürTierGefG sind gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes, also Hunde, die insbesondere der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 ThürTierGefG und einem Zucht- und Handelsverbot nach § 11 ThürTierGefG unterfallen, unter anderem solche Hunde, deren Gefährlichkeit nach dem Absatz 2 des § 3 ThürTierGefG vermutet wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürTierGefG zählen zu den gefährlichen Hunden Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hinsichtlich des Begriffs der „Rasse“ sind – mangels anderweitiger Anhaltpunkte im Gesetz – die Rassebeschreibungen der entsprechenden Zuchtverbände maßgeblich. Nach der in der Hundezucht seit Jahren bestehenden Abgrenzung zwischen (Standard-) Bullterrier und Miniatur- Bullterrier ist der Miniatur-Bullterrier nicht lediglich als kleine, aber annähernd gleich gefährliche Variante des Standard-Bullterriers zu verstehen, sondern wird seit der Wiederbelebung der Züchtung im letzten Jahrhundert in seinem Herkunftsland Großbritannien als eigenständige Rasse geführt1. Der nationale Zuchtverband, der Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), geht ausweislich der vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 13.07.2011 und 11.07.2000 seit langem von der Existenz einer eigenständigen Rasse aus, für die innerhalb des VDH ein eigenes Zuchtbuch geführt wird, und die nicht mit der Rasse Bullterrier gekreuzt werden darf. Die maßgeblichen Unterschiede zum Standard-Bullterrier sind von der „Fédération Cynologique Internationale“ (FCI), dem Dachverband der Zuchtverbände, bereits unter dem FCI-Standard Nr. 11 (Bull Terrier) bestimmt worden, der auf eine in Großbritannien 1987 erfolgte Veröffentlichung des Originalstandards zurückgeht und von der FCI 1998 in Deutschland veröffentlicht worden ist2. Seit dem 23.12.2011 führt die FCI den Miniatur-Bullterrier unter einer eigenen Rassestandardnummer (FCI-Standard Nr. 359).

Der Miniatur-Bullterrier ist auch nicht deshalb vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG erfasst, weil erst nach dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 01.09.2011 die FCI den Miniatur-Bullterrier unter einer eigenen Rassestandardnummer beschrieben hat. Zum einen waren die maßgeblichen Unterschiede zum Standard-Bullterrier bis dahin bereits unter dem FCI-Standard Nr. 11 (Bull Terrier) bestimmt; zum anderen ist entscheidend dafür, ob eine eigenständige Hunderasse in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, nicht ausschließlich die Bewertung durch die FCI, sondern zuvorderst die Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des VDH1. Zudem ist auch nach der vom Kläger vorgelegten „Bestätigung“ des Präsidenten der FCI vom 21.02.2013 der Miniatur-Bullterrier eine „seit Jahrzehnten bestehende Hunderasse“, für die eine eigene Standard-Nummer (nur) deshalb vergeben worden sei, „um wiederholt aufgetretene Verwechslungen und Unklarheiten künftig auszuschließen“.

Ist der Miniatur-Bullterrier eine eigenständige Rasse, kann er auch nicht deshalb der Rasse Bullterrier zugerechnet werden, weil es nach dem Rassestandard der FCI zwischen dem (Standard-)Bullterrier und dem Miniatur-Bullterrier im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen gibt. Zwar ist der Standard des Miniatur-Bullterriers dem des Bullterriers gleich mit der Ausnahme, dass die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschritten werden darf und ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein sollte. Hieraus wird geschlossen, dass auch Miniatur-Bullterrier über eine erhebliche Beißkraft verfügen und zudem deren sonstige rassespezifischen Verhaltensweisen denen eines (Standard-) Bullterriers gleichen oder zumindest ähneln3, weshalb u.a. im Hinblick auf sein Wesen der Miniatur-Bullterrier zu den „gefährlichen“ Bullterriern gehöre4.

Der Verweis auf Beißkraft und Wesen des Miniatur-Bullterriers vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Miniatur-Bullterrier in der Hundezucht als eigenständige und vom Bullterrier unterschiedene Rasse anerkannt ist.

b) Es ist auch nicht der Wille des Gesetzgebers deutlich erkennbar, den Miniatur-Bullterrier in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG einzubeziehen.

Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auf die Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001 Bezug genommen hat. Zwar wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes darauf hingewiesen, der Katalog der unwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen orientiere sich am Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz5. Aber auch das genannte Gesetz (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12.04.2001) nennt in § 2 Abs. 1 insoweit nur den „Bullterrier“. Vom Miniatur-Bullterrier ist auch im Gesetzgebungsverfahren zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nicht die Rede. Ohnehin ist hier der Bullterrier auch erst auf Anregung des Bundesrates in den Gesetzentwurf mit aufgenommen worden, zusätzlich zu den Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, das Fehlen des Bullterriers stelle einen Wertungswiderspruch dar, da dieser, wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehöre (vgl. FCI – Gruppe III – der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheide sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsse, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen6. Dieser Hinweis auf die Größe des Hundes spricht eher dagegen, dass der Miniatur-Bullterrier, der sich in seiner Größe auch von den anderen drei Hunderassen unterscheidet, vom Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, auf das der Landesgesetzgeber Bezug genommen hat, erfasst sein soll.

Der Landesgesetzgeber konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Miniatur- Bullterrier der Rasse der Bullterrier unterfällt. In anderen Bundesländern, in denen dem ThürTierGefG vergleichbare Gesetze gelten, wurde bereits weit vor Inkrafttreten des ThürTierGefG der Miniatur-Bullterrier nicht der Rasse der Bullterrier zugerechnet. So wird in Nordrhein-Westfalen seit 2009 der Miniatur-Bullterrier in der landesweiten Beißstatistik gesondert erfasst und der Kategorie „Kleine Hunde“ zugerechnet („Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde“ vom 17.05.2011, S. 8). Außer Thüringen und Sachsen-Anhalt vertritt kein anderes Bundesland mit sog. Rasseliste die Auffassung, dass es sich beim Miniatur-Bullterrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes handele, wie das Thüringer Innenministerium in einem vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Schreiben vom 13.06.2012 ausgeführt hat.

c) Den Miniatur-Bullterrier zu den Bullterriern zu zählen, erfordert auch nicht der in § 1 ThürTierGefG definierte Zweck des Gesetzes, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind“. Der Katalog von gefährlichen Hunderassen im ThürTierGefG ist nicht abschließend. Er kann durch Rechtsverordnung erweitert werden. Die Ermächtigung hierzu bietet § 3 Abs. 4 ThürTierGefG.

d) Verwendet § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG den Begriff „Rasse“ und sind der Miniatur-Bullterrier und der (Standard-)Bullterrier jeweils eigenständige Rassen, widerspräche es dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, den Miniatur-Bullterrier ebenfalls unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit zu fassen1. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass an die Rassezugehörigkeit des Hundes Pflichten des Halters anknüpfen, die bußgeldbewehrt sind (§ 14 Abs. 1 ThürTierGefG). Die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden (§ 14 Abs. 2 ThürTierGefG). Eine erweiternde Auslegung bzw. Analogie scheidet im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung und der hiervon betroffenen grundrechtlich geschützten Bereiche aus.

e) Etwas anderes hat auch nicht deshalb zu gelten, weil die Abgrenzung beider Hunderassen im Einzelfall schwierig sein kann. So hat etwa das Verwaltungsgericht Aachen2 im Fall eines Miniatur-Bullterriers mit einer Widerristhöhe von 39,5 cm, dessen Rassezugehörigkeit zunächst unklar war, ein Sachverständigengutachten eines Spezialzuchtrichters des VDH einholen müssen. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten betreffen aber den Normenvollzug und können nicht überspielen, dass der Miniatur-Bullterrier und der (Standard-)Bullterrier jeweils eigenständige Rassen sind.

f) Schließlich ist der Hund des Klägers auch keine Kreuzung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG. Die für die Hündin „Serina von der Wolfsschanze“ vorgelegte Ahnentafel des ICR e.V. vom 29.06.2011 belegt ihre Rassezugehörigkeit, weshalb die Hündin nicht zugleich eine Kreuzung sein kann. Ansonsten würde der grundlegende Unterschied zwischen Rassehundezucht und Mischlingsvermehrung verkannt1.

Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 26.02.2013 – 2 K 361/12 Me

  1. VG Magdeburg, Urteil vom 02.04.2012 – 2 A 13/11 [] [] [] []
  2. VG Aachen, Urteil vom 27.12.2006 – 6 K 903/05 [] []
  3. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2006 – 18 L 2056/06 []
  4. VG Halle, Beschluss vom 25.01.2011 – 3 B 907/10 HAL []
  5. BT-Drs. 5/1707, S. 14 []
  6. BT-Drs. 14/4451, S. 13 []

Sie sind derzeit offline!