Gleichbehandlung bei der Hundesteuer? Für den Rottweiler ist es egal, ob es die Rasse Alano gibt

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Besteuerung von Hunden – eine interessante Sache.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Halterin eines Rottweilers gegen die automatische Höherbesteuerung ihres Hundes als „Listenhund“ gewehrt hat, weil die „Rasse“ „Alano“ in der Auflistung der per se als gefährlich einzustufenden (und damit höher zu besteuernden) Hunde in der Satzung nicht genannt wird.

Die Satzung verstosse, so die Halterin, gegen das Gleichbehandlungsgebot. Streitig war bei der ganzen Sache aber auch noch, ob es eine Rasse „Alano“ überhaupt gibt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage der Halterin gegen den Hundesteuerbescheid abgewiesen1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht nun abschlägig beschieden.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„ob die Hunderasse des Alano existiert oder nicht“,

ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit Blick auf einen zu prüfenden Verstoß der hier maßgeblichen Steuersatzung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht stellen würde.

Im Bereich des Steuerrechts hat der Satzungsgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes – hier der für als grundsätzlich gefährlich erachteten Hunde – einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Bei Zweifeln über die Existenz einer Rasse steht es dem Satzungsgeber frei, die Höherbesteuerung nicht an das Rassemerkmal, sondern an konkrete Gefährlichkeitsmerkmale zu knüpfen und damit rechtlich bedenkliche Steuermerkmale mit den daraus folgenden Unsicherheiten bei der Normanwendung zu vermeiden2.

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung der Beklagten nicht darauf an, ob die dort nicht gelistete Rasse Alano existiert oder nicht. Es genügt, dass hieran Zweifel bestehen, um die automatische Höherbesteuerung anderer dort gelisteter Rassen gegenüber der nur bei Erfüllung konkreter Gefährlichkeitsmerkmale erfolgenden Höherbesteuerung etwaiger Alanos sachlich zu rechtfertigen.

Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, dass keine Zweifel an der Existenz der Rasse Alano (mehr) bestünden, so dass die automatische Höherbesteuerung ihres Hundes der Rasse Rottweiler ungerechtfertigt wäre. Die vom Oberverwaltungsgericht NRW in der Vergangenheit ausgewertete Fachliteratur3 belegt vielmehr das Gegenteil. Aus dem bloßen Umstand, dass das Landeshundegesetz in § 10 Abs. 1 den Alano weiterhin auflistet, ergeben sich keinerlei Rückschlüsse auf seine tatsächliche Existenz, so das Oberverwaltungsgericht NRW. Die von der Klägerin vorgelegten Auswertungen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen belegen lediglich, dass Hunde als Alanos gemeldet sind und nicht, dass es sich tatsächlich um Alanos handelt.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe von einer falschen These aus, wenn es ausführe, es sei ohne weiteres einleuchtend und sachgerecht, den Alano nicht höher zu besteuern, wenn es diese Rasse nicht mehr gebe. Denn tatsächlich – so die Klägerin – gebe es den Alano. Das Verwaltungsgericht Köln ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass es den Alano nicht gebe, sondern hat diese Frage vielmehr offen gelassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht hinsichtlich seiner Feststellung, es sei mit Blick auf die Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes vom 15.10.2010 sachlich gerechtfertigt, den Alano nicht einer automatischen Höherbesteuerung zuzuführen, weil hiernach diese Rasse nicht mehr existiere. Soweit die Klägerin hiergegen anführt, es seien seit dieser Verlautbarung mehrere Jahre verstrichen und sowohl der Landesgesetzgeber als auch das nordrhein-westfälische Umweltministerium würden von der Existenz des Alanos ausgehen, stellt sie hiermit die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Zweifel an der Existenz des Alanos nicht in Frage.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte anlässlich ihrer Ende 2014 beschlossenen Satzungsänderung eigene Erhebungen zur Existenz des Alanos durchführen und sich nicht auf die Verlautbarung des Städte- und Gemeindebundes als Informationsquelle beschränken dürfen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte für die Vereinbarkeit ihres Satzungsrechts mit höherrangigem Recht verantwortlich ist und ihr daher auch entgegen gehalten werden kann, dass die ihrer Regelung zugrundeliegenden Tatsachen unzutreffend sind. Wie jedoch bereits ausgeführt, bestand für die Beklagte nicht nur mit Blick auf die Verlautbarung des Städte- und Gemeindebunds, sondern auch mit Blick auf die existierende Fachliteratur Anlass, an der Existenz des Alanos zu zweifeln. Die Klägerin benennt keine Erkenntnisse, die im Zeitpunkt der Satzungsänderung Anlass geboten hätten, diese Bewertung zu überprüfen. Die unveränderte Listung des Alano im Landeshundegesetz und seine Erwähnung in Berichten des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums stellen keine derartigen Erkenntnisse dar. Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, die bereits seit dem 10. Mai 2012 geltende Satzung „unter Kontrolle zu halten“. Diese Pflicht beinhaltet unter anderem, den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht zu beobachten und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen4.

Ein Erkenntnisfortschritt, den die Beklagte nicht beachtet hätte, ist jedoch gerade nicht ersichtlich. Eine Pflicht zur Ermittlung neuer Erkenntnisse in regelmäßigen Zeitabständen ohne jedwede Anhaltspunkte für Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse folgt aus der Kontrollpflicht nicht.

Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht Köln hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,

„zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rasse Alano existieren, ein Sachverständigengutachten einzuholen,“

nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Entscheidungserheblichkeit verneint. Dies trifft zu. Wie oben bereits zur vermeintlichen Grundsatzfrage, ob die Hunderasse des Alano existiert oder nicht, ausgeführt, kommt es für die Entscheidung darauf nicht an. Maßgeblich ist allein, ob Zweifel an der Existenz dieser Rasse bestehen, da bereits das Bestehen solcher Zweifel den Verzicht auf die Listung der Hunderasse rechtfertigt. Dass solche Zweifel nicht bestünden, ist nicht Gegenstand der Beweisfrage. Dazu bedürfte es auch angesichts der existierenden Fachliteratur zur Vermeidung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises der Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Rasse zweifelsfrei existiert.

Unabhängig davon war auch angesichts des Vortrags der Klägerin die Frage der Rasse entscheidungsunerheblich. Denn die Klägerin hat nicht nur zu der vorgenannten Tatsache eine Beweiserhebung beantragt, sondern auch zu der Tatsache,

„dass Hunde der vorgenannten Rassen seit Jahrzehnten nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe oder vergleichbare Zuchtmerkmale gezüchtet werden“.

In dieser Konstellation kam es aber auf die Existenz des Alanos nicht an. Denn wenn er nicht existiert, war es richtig, ihn nicht als gefährlichen Hund zu listen. Wenn er aber existiert, aber nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe oder vergleichbare Zuchtmerkmale gezüchtet wird, besteht erst recht keine sachliche Rechtfertigung, ihn in die Liste der als gefährlich geltenden Hunde aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund liegen auch kein Gehörsverstoß und keine unvollständige Sachverhaltsaufklärung vor – so das Oberverwaltungsgericht NRW.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30.01.2018 – 14 A 539/16
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0130.14A539.16.00

  1. VG Köln – 21 K 764/15 []
  2. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.2012 – 14 A 1793/12; vom 31.01.2013 – 14 A 2732/12 []
  3. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2012 – 14 A 1793/12 []
  4. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 10 B 35.05 []

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