Die Hundehaltung ist auch in Mietwohnungen (z.B. Parkettschäden oder ständigem Hundegebell) und bei Wohnungeigentümergemeinschaften (z.B. Hunde im Garten) immer wieder ein Thema.
Wie sieht es nun rechtlich aus, wenn die Eigentümerversammlung die Haltung von Katzen und Hunden untersagt, aber der Mieter eines der Wohnungseigentümer einen Hund anschafft?
Das Amtsgericht Hannover hat in einem solchen Fall nun der Klage von Mietern auf Zustimmung zur Haltung ihres Mischlingshundes „Toby“ stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.
In dem entschiedenen Fall sind die Parteien Mieter und Vermieter einer Wohnung in der List, die in einer Wohnungseigentumsanlage liegt. Der Mietvertrag wurde am 17.07.2014 geschlossen. Im Rahmen einer zuvor erteilten Selbstauskunft teilten die Kläger mit, dass Haustiere nicht vorhanden seien.
Im Mietvertrag ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Bereits am 26.01.2006 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen.
Mittlerweile lebt der etwa 50 cm hohe Mischlingshund „Toby“ in der Wohnung. Die Beklagte behauptet, dass sich die Bewohner des Hauses durch den Hund gestört fühlten. „Toby“ belle und werde unangeleint im Treppenhaus geführt. Er verschmutze den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen.
Das Amtsgericht Hannover hat nun ausgeurteilt, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung des streitbefangenen Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam ist. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.
Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.20131 ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig, es ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen. Daher war in diesem Falle abzuwägen, inwieweit Beeinträchtigungen durch den Hund „Toby“ den Anspruch des Vermieters auf Entfernung des Hundes stützen können.
Das Amtsgericht Hannover hat festgestellt, dass die streitbefangene 97 m² große 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes ist.
Unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz konnte das Amtsgericht nach umfassender Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass es zwar zu Anfang der Hundehaltung leichtere Beeinträchtigungen durch den Hund „Toby“ gegeben habe, dieses hat sich aber mittlerweile positiv verändert. Auch eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte durch das Amtsgericht Hannover im Rahmen eines Ortstermins nicht festgestellt werden. Das Gericht hat festgestellt, dass das Treppenhaus einen sehr gepflegten und sauberen Eindruck macht, gröbere Verschmutzungen waren nicht vorhanden. Zwar wurden durch das Amtsgericht in einzelnen Stufen mehrere schwächere Kratzer festgestellt, es handelte sich hierbei aber nur um vereinzelte, nicht um zahlreiche Kratzer. Derartige Kratzer waren auch in Bereichen des Treppenhauses festzustellen, die von dem Hund nicht genutzt werden. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass ein Treppenhaus in einem Mehrparteienhaus täglich sehr häufig frequentiert wird. Insbesondere in den Wintermonaten oder an nassen Tagen wird Split und Dreck durch das Schuhwerk hereingetragen. Der Treppenbelag unterliegt daher auf natürliche Weise der besonders gesteigerten Abnutzung. Der Treppenbelag wurde bereits im Jahr 2006 verlegt, ein Vermieter kann nicht verlangen, dass es durch die Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnutzungserscheinungen kommt. Kratzer im Treppenhausbelag sind daher in geringem Umfang hinzunehmen.
Da das Amtsgericht Hannover keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung des Hundes „Toby“ festgestellt hat, besteht das Recht zur Hundehaltung als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.04.2016 – 541 C 3858/15
- BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12 [↩]