Ein Hund hatte sich losgerissen, da er den Duft einer läufigen Hündin wahrnahm, und stürmte auf das Grundstück der Begehrten (bzw. deren Halterin). Letztere rief die Feuerwehr, die den Freier in ein Tierheim verbrachte. Den Einsatz der Feuerwehr wollte der Halter des interessierten Rüden nicht bezahlen, so daß das Verwaltungsgericht Göttingen entscheiden mußte – und die Entscheidung sah nach Mitteilung des Gerichts (dessen Pressemitteilung nicht ohne Humor verfaßt ist) so aus:
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat die Klage eines Hundehalters abgewiesen, der sich gegen die Erhebung von Gebühren i.H.v. ca. 180,00 € für das Verbringen seines Hundes in das städtische Tierheim durch Feuerwehrleute der beklagten Stadt Göttingen gewendet hatte (1 A 341/06).
Der auf dem Grundstück des Klägers zunächst angeleinte Hund, ein Deutsche Brake Rüde, riss sich an einem schönen Sommertag des Jahres 2006 los und wanderte herren- aber nicht ziellos durch die Gassen Herberhausens. Offenbar interessierte ihn eine in der Nähe wohnende läufige Hündin. Deren Halterin, die weder den Hund des Klägers noch diesen selbst kannte, nahm sich des Rüden an, um Schlimmeres sowohl für die Teilnehmer am Straßenverkehr wie auch für ihre Hündin zu verhindern. Sie informierte die Berufsfeuerwehr, damit der herrenlose Hund abgeholt werde. So geschah es. In der von der Göttinger Wehr bekannten Schnelligkeit wurde der Hund in das Tierheim „Auf der Hufe“ verbracht. Nachdem der Kläger als Hundehalter ermittelt worden war, stellte die beklagte Stadt Göttingen ihm für den 1 1/4 Stunden dauernden Feuerwehreinsatz 179,10 Euro in Rechnung. Hierfür zeigte der Hundehalter kein Verständnis und klagte gegen den Gebührenbescheid.
Er machte geltend, sein auf Brautschau befindlicher Hund sei keineswegs herrenlos gewesen. Auf der Innenseite seines Halsbandes, an dem noch ein Teil der Hundeleine hing, habe sich eine Telefonnummer, nämlich die des Klägers, befunden. Unter keinem Gesichtspunkt habe eine Gefahrensituation bestanden, denn sein Hund sei weder gefährlich noch habe er jemanden gefährdet. Es sei in dem Ortsteil Göttingens, in dem er wohne nicht ungewöhnlich, dass ein Hund frei herumlaufe. Deshalb sei die Wegnahme seines Hundes durch die Feuerwehr überzogen und unverhältnismäßig gewesen.
Dieser Argumentation vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen. Es liege auf der Hand, dass ein mittelgroßer Jagdhund, der sich frei im öffentlichen Verkehrsraum bewege, jederzeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer darstellen könne. Diese Gefahr habe am besagten Tag in besonderem Maße bestanden, weil, wie der Kläger selbst vorgetragen habe, sein Hund auf Brautschau und deshalb vermutlich entsprechend aufgeregt gewesen sei (will heißen: Dem Straßenverkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit zuteil werden ließ). Der Feuerwehreinsatz sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil, wie der Kläger das gemeint hatte, es ausgereicht hätte, den Hund anzubinden und zu warten, bis der Kläger ihn irgendwann abholen würde. Es sei weder der Besitzerin der läufigen Hündin noch den Feuerwehrkräften zuzumuten gewesen die Pflichten zu erfüllen, die der Kläger erkennbar vernachlässigt habe. Schließlich habe man die auf der Innenseite des Halsbandes befindliche Telefonnummer nicht erkennen können und sei es auch nicht Aufgabe der Beteiligten gewesen, dort nachzusehen. Niemand habe wissen können, wie der Rüde auf eine solche Annäherung reagiert hätte. Aufgabe der Feuerwehr sei vornehmlich der Brandschutz und die Hilfeleistung im Notfall, nicht das „Hinterhundehalternhertelefonieren“ unter möglichem Einsatz der eigenen Gesundheit.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 20.06.2008 – 1 A 341/06