Welchen Wert hat ein Hund?
Für den Hundehalter kann man den Wert eines Hundes in der Regel nicht in Geld aufwiegen.
Ist eine andere Person für den Tod des Hundes verantwortlich, kann man aber nur finanzielle Ansprüche geltend machen.
Und dann muss ein Gericht entscheiden, wie viel der Hund wert war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat als Berufungsgericht nun entschieden, dass sich die Schadenshöhe für einen bei einer Jagd erschossenen Jagdhund mangels Feststellbarkeit eines Marktpreises für ausgebildete Hunde nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen zuzüglich derjenigen Kosten, die für dessen Ausbildung bei unterstellt durchschnittlicher Begabung des Tieres bis zum Erreichen des Ausbildungsstandes des getöteten Hundes aufzuwenden sind bemisst.
Was war passiert?
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von weiterem Schadensersatz i.H.v. 5.896 € für ihren bei einer Drückjagd versehentlich von dem Beklagten zu 2) erschossenen Jagdhund, der damals ca. 20 Monate alt und bei der Jagd eingesetzt war. Für die Jagd bestand eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 3) war seinerzeit der verantwortliche Jagdleiter. Die Beklagte zu 1) zahlte vorgerichtlich an die Klägerin zur Regulierung des ihr entstandenen Schaden 2.100,00 € auf Grundlage eines von der Beklagten zu 1) eingeholten Gutachtens zum Wert des getöteten Hundes.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Schaden, der ihr durch die Tötung des Hundes entstanden sei, sei in der Weise zu ermitteln, dass neben dem Kaufpreis für einen Welpen der gleichen Rasse die von ihr investierte Zeit für die Ausbildung, welche sie mit 7.000,00 € zuzüglich diverser Übungstage und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 496,00 € angegeben hat, zu ersetzen sei.
Das Landgericht Gießen hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen nebst mündlicher Erläuterung und sodann mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen1. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von einem Wert des Hundes von 2.100,00 € auszugehen sei, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg habe.
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach bejaht.
Jeder Jäger ist für Schäden, die er im Rahmen der Jagdausübung durch schuldhaftes Verhalten verursacht, nach Maßgabe von § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig2. Unstreitig ist der Hund der Klägerin durch einen von dem Beklagten zu 2) abgegebenen Schuss getötet worden. Die Schilderung des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 22.01.2019 belegt einen fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß bei der Schussabgabe.
Die von einer Schusswaffe ausgehende Gefahr erfordert es, dass sich der Schütze in jeder Situation vor der Abgabe eines Schusses die Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. In jeder nicht zweifelsfreien Situation, in der der Schütze aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine ausreichende Übersicht hat, besteht die potentielle Gefahr der Verletzung anderer, die sich in unmittelbarer Nähe des Schussfeldes befinden3. Hiergegen hat der Beklagte zu 2) verstoßen. Er hat ausgeführt, dass er eine Sau hat kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Hund der Klägerin gehetzt worden sei. Er habe die Sau angesprochen. Als sie sich ihm bis auf 60 – 70 m genähert hatte, sei der Hund, der eine Warnweste trug, ungefähr 10 m neben ihr gewesen, der Hund der Klägerin sei dagegen nicht mehr zu sehen gewesen. Er habe deshalb angenommen, dass sich der Hund der Klägerin wieder entfernt hatte, und geschossen. Er hat weiterhin angegeben, dass der Waldboden, den er vor sich gehabt habe, uneben, mit kleinen Gräben und Löchern durchzogen und zudem mit einer dicken Laublage und verwelktem Grasbewuchs bedeckt gewesen sei. Nach seiner Vermutung müsse sich der Hund der Klägerin bei der Schussabgabe hinter der Sau oder in einer Senke befunden haben.
Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte zu 2) von einer Schussabgabe absehen müssen, weil er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hat. Er konnte daher bei der Schussabgabe nicht ausschließen, dass sich dieser verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in diese Richtung getroffen werden würde. Dies gilt umso mehr, als der Hund ausweislich der Rassebeschreibung im Gutachten des Sachverständigen lediglich eine Größe von 33 – 40 cm aufwies.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Oberlandesgerichts Frankfurt fest, dass der der Klägerin entstandene Schaden bereits vollständig durch die vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 2.100,00 € ausgeglichen worden ist.
Das Landgericht Gießen ist den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28.01.2019 gefolgt. Dieser hatte einen Gebrauchswert von 2.100,00 € ermittelt und dabei das Alter des Hundes und die von ihm abgelegten Prüfungen berücksichtigt. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er angegeben, das Vergleichswertverfahren angewandt zu haben. Das Sachwertverfahren hielt er nicht für anwendbar, weil ein schlecht veranlagter Hund, der mehr Ausbildungszeit benötige, keinen höheren Wert habe. Auch brauche ein unerfahrener Hundeführer mehr Zeit, ohne dass dies dazu führe, dass der Hund mehr wert sei. Bei der Zuchtprüfung 1 handle es sich zudem um eine Anlageprüfung, bei der relativ wenig verlangt werde, weil man hauptsächlich die Anlagen des Hundes beurteilen wolle. Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin den Welpenpreis mit 500,00 € bis 700,00 angesetzt; die Zuchtprüfungen 1 und 2 hat er jeweils mit 500 € berücksichtigt und weitere 400 € für die jagdliche Praxis und das Leistungszeichen S angesetzt. Der Sachverständige hat weiter angegeben, dass es bei Hunden dieser Rasse keinen Marktwert gebe. Einen vergleichbaren Hund könne man nicht kaufen, üblicherweise würden diese Hunde nicht verkauft außer in besonderen Ausnahmefällen, etwa Versterben des Besitzers. Er hat sich an der JGHV- Preisliste orientiert, in welcher auf einem Sachverständigenseminar für die verschiedenen Jagdhunderassen, allerdings nicht diejenige des Hundes der Klägerin, mit Anlageprüfung bestimmte Preisrahmen empfohlen würden. Nach welchen Kriterien diese Preisrahmen empfohlen werden, wurde aus den Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht ganz klar. Anscheinend handelt es sich um eine Abstimmung zwischen dem JGHV und den Zuchtvereinen auf Zuruf, die Werte, die für die Hunde genannt werden, würden in der Regel erst einmal hingenommen und manchmal hinterfragt. Nach dem persönlichen Gefühl des Sachverständigen seien die Werte in der Liste eher zu hoch. Zudem informiere er sich in Zeitschriften und vergleiche die dort gegebenen Preise mit denen, die er in der Liste habe.
Das vom Sachverständigen angewendete Vergleichswertverfahren begegnet jedoch vor dem Hintergrund, dass ein vergleichbarer Hund wie der Getötete auf dem allgemeinen Markt nicht erworben werden kann, Bedenken. Zudem sind aber auch die für andere Hunderassen angegebenen Werte wenig überzeugend. Die in der Preisliste des JGHV für andere Hunderassen empfohlenen Preisrahmen beruhen nach den Erläuterungen des Sachverständigen offenbar nicht auf systematischen Markterhebungen und damit objektiven Kriterien, sondern werden auf dem Sachverständigenseminar nach nicht näher nachvollziehbaren Kriterien unter Berücksichtigung der auf Zuruf mitgeteilten Vorstellungen der Zuchtvereine festgelegt.
Die vom Sachverständigen und der Beklagtenseite in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.19844, welche zur Zerstörung eines Unikats (Modellboot) ergangen ist, findet auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Es handelte sich dabei um ein vom dem dortigen Kläger in jahrelanger Eigenarbeit hergestelltes Bootsmodell, welches als „nicht marktgängiges Einzelstück“ angesehen wurde5, und welches bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die auch den wirtschaftlichen Wert für den Kläger zu berücksichtigen hat, nicht durch die Lieferung eines anderen, gewerbsmäßig hergestellten oder auf dem Markt erhältlichen Modells zu ersetzen ist. Es ist das Produkt aus der Erfindungsgabe und dem handwerklichen Geschick des Klägers, der es nach seinen Bedürfnissen und seinem Geschmack geplant und erstellt hat und zu diesem Zweck eigene Lösungen technischer Art entwickelt, das benötigte Material ausgewählt und es nach seinen für richtig erachteten Methoden bearbeitet hat. Ein solches Bastlerstück, das eben nicht nach allgemein zugänglichen Plänen und Gebrauchsanweisungen hergestellt wurde, ist nicht reproduzierbar. Es ist, wie ein Kunstwerk, ein Unikat. Ein möglicherweise käufliches Modellboot eines anderen Bastlers kann dieses Unikat nicht ersetzen, noch viel weniger ein Modell, das gewerblich in einer Werkstatt hergestellt wird6.
Hier sind vergleichbare Welpen dagegen ohne weiteres auf dem Markt erhältlich und bedürfen lediglich der weiteren jagdlichen Ausbildung, die aber nicht nur von der Klägerin, sondern auch von jedem anderen Jäger oder jeder ähnlich qualifizierten Trainingsperson geleistet werden kann, und zu objektiv messbaren und für eine Vielzahl von Hunden standardisierten Prüfungsleistungen führt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bemisst sich daher zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen, der unstreitig bei 500,00 € liegt, zzgl. der Kosten, die für die Ausbildung eines Hund mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden sind, um einen Ausbildungsstand zu erreichen, der demjenigen des Hundes der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes entspricht, so das Oberlandesgericht Frankfurt.
Diesen Aufwand hat der Sachverständige in seinem Gutachten in Verbindung mit seinem Ergänzungsgutachten vom 28.11.2020 mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung auf insgesamt 79 Std. geschätzt. Er hat dabei den von dem Hund der Klägerin durch Prüfungen nachgewiesenen Ausbildungsstand zugrunde gelegt, die jeweiligen Leistungsanforderungen beschrieben und die zum Erreichen des Ziels notwendigen Ausbildungsschritte dargestellt. Ferner hat er in seinem Ergänzungsgutachten den notwendigen Zeitaufwand für die einzelnen Prüfungspunkte gesondert dargestellt und dabei auch nachvollziehbar erläutert, warum er bei einzelnen Punkten keinen gesonderten Zeitaufwand des Hundeführers berücksichtigt hat. Die Auffassung der Klägerin, das Gutachten des Sachverständigen sei generell deswegen unbrauchbar, weil er in seiner Ausarbeitung vom 26.05.2020 wörtliche Zitate aus der Homepage des Deutschen Terrier-Klubs bzw. dem Jagdterrier-Rasseportrait nicht gekennzeichnet hatte, teilt der Senat nicht.
Bei Ansatz von 10,00 € je Stunde Ausbildungszeit entsprechend der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift entspricht der Ausbildungsaufwand 790,00 €. Zuzüglich des Preises für den Kauf eines Welpen beträgt der materielle Schaden, der der Klägerin durch die Tötung ihres Hundes entstanden ist, somit 1.290,00 €. Selbst wenn man entsprechend der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen der Auffassung sein sollte, der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand für die Erlangung der Leinenführigkeit sei zu gering bemessen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte zu 1) hat vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von 2.100,00 € erbracht. Selbst wenn der vom Sachverständigen angenommene Ausbildungsaufwand in diesem Punkt deutlich höher zu bewerten sein sollte, ergäbe sich kein Gesamtschaden, der über der von der Beklagten bereits regulierten Summe liegt.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 20.04.2021 – 4 U 184/19
ECLI:DE:OLGHE:2021:0420.4U184.19.00
- LG Gießen, Urteil vom 19.07.2019 – 2 O 189/18 [↩]
- Staudinger/Bernau (2018) BGB § 835, Rn. 34 [↩]
- LG Göttingen, Urteil vom 06.04.2000 – 6 S 113/99 [↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85 [↩]
- Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I., Allgemeiner Teil, 6. Aufl., S. 497, Fn. 25 [↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 262/82 [↩]