Kaum haben wir, u.A. hier, über Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs von Hundeschulen aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO NRW) berichtet, bringt das Land NRW heute eine neue Coronaschutzverordnung (Stand: 19.02.2021) heraus.
Darin heißt es u.A.:
§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von
(…)
3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Von dem Verbot nach Satz 1 umfasst sind insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind nur
1. Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
(…)
Die nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie mög-lich zu nutzen.„
Danach dürfen Hundeschulen in NRW im Einzelunterricht wohl wieder tätig werden (unter Beachtung der entsprechenden Regelungen).
So hat es auch ausdrücklich die Landesregierung NRW veröffentlicht:
„Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen für Tierhalter)“1